(1) 1Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente (§ 6 Absatz 5)[1] [Bis 31.10.2022: Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)] nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 3Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt.

 

(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden.

 

(2) 1Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. 2Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5)[2] [Bis 31.10.2022: mit Ausnahme gesperrter Daten] dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. 3Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen.[3] [Bis 08.08.2019: Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde.] 2Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3[4] [Bis 08.08.2019: Satz 1] und Absatz 1 entsprechend. 3Die ersuchende Stelle[5] [Bis 08.08.2019: Sie] hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. 4§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes[6] [Vom 31.12.2016 bis 31.12.2021: § 33 des BND-Gesetzes] bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[3] Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[4] Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[5] Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 09.08.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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