(1) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet zum Zweck der Information der Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung[3] unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Weitergabe[4] [Bis 31.12.2023: Übermittlung] personenbezogener Daten zulässig. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. 3Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. 4Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. 5Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.[5] [Bis 31.12.2023: Die §§ 11, 29 und 38 finden Anwendung.]

 

(2)[6] Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.

 

(3[7] [Bis 31.12.2023: 2] ) 1Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. 2Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn

 

1.

dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und

 

2.

die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

[1] § 65 geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.

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