(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

 

1.

die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1[1] [Bis 30.04.2020: 2 Nummer 2] bis 4, 6, 11, 12 und 14[2] [Bis 31.10.2022: 11 und 12], Absatz 2b[3] sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,[4]

 

1a.

die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

 

1b.

die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

 

2.

die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,

 

3.

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a[5] sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,[6]

 

4.

das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

 

4a.

die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,

 

5.

die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

 

6.

die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

 

7.

die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,

 

8.

die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c[7],

 

8a.

[8]die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

 

9.

die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14[9] [Bis 31.10.2022: § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1].

 

(2) 1Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. 2Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. 3Außerdem übermitteln

 

1.

[10]die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f[11] [Bis 30.04.2023: Absatz 3c, 3e] und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

Bis 31.10.2022:

1.

die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3, 3c, 3e[12] [Vom 12.12.2020 bis 31.05.2022: , 3c] und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,

 

2.

die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11[13] [Bis 31.10.2022: § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11], Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3e,[14]

 

3.

die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,[15] [Bis 31.10.2022: § 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a[16] und 11],

 

4.

[17]die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e und 3f[18] [Bis 30.04.2023: Absatz 3e],

Bis 31.10.2022:

4.

die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9, Absatz 3e,[19]

 

4a.

[20]die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,

 

5.

[21]die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f[22] [Bis 30.04.2023: 3b] sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,

Bis 31.10.2022:

5.

die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3, 3b[23] sowie § 4 Absatz 1 und 2,

 

5a.

[24]die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Dat...

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