(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. |
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen, |
2. |
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), |
3. |
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c[1], |
5a. |
das Lichtbild, |
5b. |
[4]die ausländische Personenidentitätsnummer, |
5c. |
[5]die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum, |
5d. |
[6]die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum, |
7. |
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10sowie Absatz 2b[8] und 2c[9] bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12, |
7a. |
[10]Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, |
8. |
Dokumente[11] nach § 6 Absatz 5, |
9. |
[12]zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen, |
10. |
[13]das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer). |
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
1. |
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern, |
2. |
Größe und Augenfarbe, |
3. |
[14]das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, |
4. |
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, |
5. |
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist, |
6.[16] |
die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, |
7.[17] |
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, |
8.[18] |
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle,[19] bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt, |
9.[20] |
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach§ 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, |
10.[21] |
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen, |
11. |
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung. |
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:
1. |
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, |
2. |
Sprachkenntnisse, |
3. |
[22]Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. |
(3a)[23] Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:
1. |
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern, |
2. |
Größe und Augenfarbe, |
3.[25] |
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, |
4.[26] |
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde. |
(3b)[27] Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(3c)[28] Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.
(3d)[29] Bei Ausländern nach §...
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