Eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der "mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche … geregelt und abgegolten sind", erfasst die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich nicht.[1] Denn bei dem Arbeitsvertrag und dem Darlehensvertrag handelt es sich in aller Regel um rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige zivilrechtliche Verträge.[2]

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