Seit dem 1.1.1996 ist die Antragspflichtversicherung für diejenigen Personen ausgeschlossen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit in der Rentenversicherung entweder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.[1] Damit sind von der Antragspflichtversicherung z. B. ausgeschlossen:

  • Versicherungsfreie Altersvollrentner oder Versorgungsbezieher[2],
  • Versorgungsbezieher (wegen Dienstunfähigkeit) oder wegen eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfreie Handwerker[3],
  • Personen, deren nach den vor dem 1.1.1992 geltenden Vorschriften ausgesprochene und am 31.12.1991 bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für jede Beschäftigung oder Tätigkeit wirkt.[4] Das sind z. B. Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit worden sind, sowie von der Versicherungspflicht befreite Handwerker und Empfänger von Versorgungsbezügen. Ferner gehören hierzu Selbstständige aus dem Beitrittsgebiet, die sich nach den besonderen Vorschriften des Beitrittsgebietes von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben befreien lassen und nicht bis zum 31.12.1994 erklärt haben, dass die Befreiung beendet werden soll.

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