Begriff

Die Anschlussrehabilitation ist eine ganztägige ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung wird nur bei bestimmten Erkrankungen erbracht und schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an (spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Krankenhausentlassung). Die Anschlussrehabilitation wird meistens durch das Krankenhaus angeregt (Entlassmanagement). Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt beim Antrag. Ob die Leistung von der Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, hängt davon ab, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllt sind. Versicherte leisten eine Zuzahlung. Dabei werden in bestimmten Fällen bereits geleistete Zuzahlungen aus demselben Kalenderjahr angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben sich aus §§ 1 ff. SGB IX. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Anspruchsgrundlagen und Zuzahlungsregeln für die Krankenversicherung enthalten die §§ 40, 61 SGB V. Entsprechende Vorschriften für die Rentenversicherung bestimmen die §§ 15, 32 SGB VI. Der Abschluss von Versorgungsverträgen über die Durchführung der Anschlussrehabilitation ist in den §§ 111 bis 111c SGB V geregelt. Die Anforderungen an eine Rehabilitationsberatung, das Verfahren zur Einleitung und Verordnung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärzten und Krankenkassen beschreibt die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie; Reha-RL)".

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