Zusammenfassung

 
Begriff

Die Anschlussrehabilitation ist eine ganztägige ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Leistung wird nur bei bestimmten Erkrankungen erbracht und schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an (spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Krankenhausentlassung). Die Anschlussrehabilitation wird meistens durch das Krankenhaus angeregt (Entlassmanagement). Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt beim Antrag. Ob die Leistung von der Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger übernommen wird, hängt davon ab, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllt sind. Versicherte leisten eine Zuzahlung. Dabei werden in bestimmten Fällen bereits geleistete Zuzahlungen aus demselben Kalenderjahr angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben sich aus §§ 1 ff. SGB IX. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Anspruchsgrundlagen und Zuzahlungsregeln für die Krankenversicherung enthalten die §§ 40, 61 SGB V. Entsprechende Vorschriften für die Rentenversicherung bestimmen die §§ 15, 32 SGB VI. Der Abschluss von Versorgungsverträgen über die Durchführung der Anschlussrehabilitation ist in den §§ 111 bis 111c SGB V geregelt. Die Anforderungen an eine Rehabilitationsberatung, das Verfahren zur Einleitung und Verordnung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung, Vertragsärzten und Krankenkassen beschreibt die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie; Reha-RL)".

1 Ziel

Die Anschlussrehabilitation schließt sich unmittelbar oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung an. Sie wird nach den Vorgaben der Rentenversicherungsträger (Schnell- bzw. Direkteinleitungsverfahren) und der Krankenkassen eingeleitet und in dafür geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

Durch die ärztlich überwachte Anschlussrehabilitation wird der Patient an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens in dafür spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen herangeführt. Die Frührehabilitation ist z. B. für Patienten mit einer Querschnittslähmung, für Herzinfarktpatienten oder für Diabetiker geeignet. Es geht darum, verloren gegangene Funktionen wieder zu erlangen oder bestmöglich zu kompensieren. Mit dieser Zielsetzung kann die Anschlussrehabilitation auch dazu dienen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder wenigstens zu mindern.

 
Hinweis

Rehabilitationsprognose

Die Prognose beurteilt die Wahrscheinlichkeit, mit der das angestrebte Reha-Ziel erreicht wird. Das Ziel muss dabei überwiegend wahrscheinlich erreicht werden können.

2 Zuständigkeit

2.1 Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

 
Hinweis

Voraussetzungen

  • Die persönlichen Voraussetzungen sind u. a. erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Gefährdung oder Minderung durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.
  • Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist es ausreichend, wenn in den letzten 2 Jahren vor dem Leistungsantrag 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen werden.
  • Schließlich darf kein Ausschlussgrund vorliegen (z. B. eine Tätigkeit als Beamter).
  • Bei onkologischen Erkrankungen kann die Rehabilitation auch dann zulasten der Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Betroffene Altersrentner ist. In diesen Fällen wird die Leistung nicht nach § 15 SGB VI, sondern nach § 31 SGB VI erbracht.

2.2 Krankenversicherung

Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers nicht erfüllt sind (z. B. weil die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht gegeben sind).[1]

 
Hinweis

Zuständigkeit der Krankenkasse

Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind vor der Krankenkasse andere Sozialversicherungsträger zuständig. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Versicherungsträgers hat der Versicherte nicht. Meistens tritt der Rentenversicherungsträger ein. Der Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Rehabilitation ursächlich ist.

3 Voraussetzungen

3.1 Rehabilitationsfähigkeit

Die Einleitung der Anschlussrehabilitation ist einerseits an allgemeine medizinische Voraussetzungen gebunden. Zum anderen müssen die speziellen medizinischen Voraussetzungen für die Durc...

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