Die in § 58 SGB VI[1] für diese Anrechnungszeiten geforderte Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit[2] liegt nicht vor, wenn weiterhin Pflichtbeiträge – ggf. auch nur im 2-Monats-Rhythmus – gezahlt worden sind. Insoweit kommen Anrechnungszeiten überhaupt nicht, auch nicht für den jeweiligen zweiten Monat, infrage.

Wenn dagegen Pflichtbeiträge für jeden zweiten Monat (nur) bis zur Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitationsleistung, Schwangerschaft oder Mutterschaft (aber nicht während) entrichtet wurden, ist die gesamte Zeit – und nicht etwa nur jeder zweite Monat – Anrechnungszeit.

[1] Nach früherem Recht in § 1405a Abs. 2 RVO bzw. § 127a Angestelltenversicherungsgesetz; § 4 Abs. 5 Handwerkerversicherungsgesetz.

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