Begriff

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann nach Erreichen des 65. Lebensjahres ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden. Mit Rentenabschlägen kann diese Rente ab Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen werden. Für vor 1964 geborene Versicherte gelten niedrigere Altersgrenzen. Wer z. B. im Jahr 1960 geboren ist, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 4 Monaten mit Rentenabschlägen und nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Monaten ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 4 i. V. m. §§ 37 und 236a SGB VI (Übergangsrecht) geregelt. Der Begriff der Schwerbehinderung wird in § 2 Abs. 2 SGB IX definiert.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.5.2011 (BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 56/10 R) besteht Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch dann, wenn bei Herabsetzung des Grades der Behinderung auf unter 50 % der Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen noch in der sog. Schonfrist von 3 Kalendermonaten liegt.

Die Voraussetzung einer Schwerbehinderung bei Beginn der Rente setzt einen "Inlandsaufenthalt" bzw. den Aufenthalt in einem Gebiet, das dem Inland aufgrund von Europarecht oder Abkommensrecht gleichgestellt ist, voraus (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 15/15 R).

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