Verschreibungsfreie Medikamente sind keine Kassenleistung
Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am 16.01.2013 veröffentlichten Beschluss v. 12.12.2012 (1 BvR 69/09). Die Belastung der Versicherten stehe in einem angemessenem Verhältnis zu dem Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nicht alles bezahlen, was «an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist».
Dauermedikation wegen chronischer Erkrankung
Damit hatte die Beschwerde eines 1934 geborenen Versicherten keinen Erfolg. Der Kläger leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung, die sein Hausarzt dauerhaft mit einem schleimlösenden Medikament behandelt. Das kostet im Monat 28,80 EUR. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten trotz ärztlicher Verschreibung ab.
BVerfG bestätigt Leistungsablehnung der Kasse
Verschreibungsfreie Medikamente sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen. Und das sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Versicherten könnten mit einer zumutbaren Eigenleistungen an den Kosten beteiligt werden. Zudem sei gewährleistet, dass für Medikamente, die als Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung anerkannt sind, die Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten übernimmt.
Schwere der Erkrankung ist Kriterium
Der Gesetzgeber differenziert zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen, was verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Bei schwerwiegenden Erkrankungen können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu Kassenlasten verordnet werden, wenn das Medikament zum Therapiestandard gehört. Die Schwere der Erkrankung ist ein geeignetes Sachkriterium im gesetzlichen Krankenversicherungssystem, um innerhalb des Leistungskatalogs zu unterscheiden.
Härtefallregel schützt vor unzumutbarer Belastung
Schließlich habe der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um die Belastung von chronisch Kranken durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten. Im verhandelten Fall liege jedoch ein besonderer Härtefall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nichts dazu vorgetragen, dass es in seinem Fall «sozial nicht vertretbar ist, eine sich für ihn ergebende Belastung von 28,80 EUR monatlich zu tragen», befand das Gericht.
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