Alkohol als Unfallursache muss bewiesen werden
Auf dem Heimweg von der Arbeit im gemeindlichen Bauhof war der Kläger mit seinem Wagen von der Straße abgekommen und verunglückt. Über 5 Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest – aber auch eine BAK von 1,5 Promille.
Kein Arbeitsunfall wegen Alkoholgenuss
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, denn der Unfall sei wesentlich durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht. Der Zusammenhang mit einer versicherten Arbeit trete dahinter zurück. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung zunächst bestätigt, in der Berufung entschied das Bayer. Landessozialgericht anders.
Zeitpunkt des Alkoholgenusses nicht nachweisbar
Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der BAK von 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus. Wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der einvernommenen Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise.
Sicher ist nur: Unfall auf dem Arbeitsweg
Allein bewiesen werden konnte, dass sich der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg ereignet hat. Für den Einwand, der Unfall sei entscheidend auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen, sei die Berufsgenossenschaft im Ergebnis beweislos geblieben. Ein Arbeitsunfall sei deshalb anzuerkennen.
Beweislast liegt beim Unfallversicherungsträger
Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit sind grundsätzlich unfallversichert. Die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.04.2012 - L 3 U 543/10 ZVW zeigt: Soll ein Wegeunfall alkoholbedingt ausnahmsweise nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegen, trägt die Beweislast die Berufsgenossenschaft. Ist die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, ist der Unfallversicherungsträger leistungspflichtig.
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