Krankschreibung verlängern: Krankengeldanspruch

Arbeitnehmer, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses länger krank werden, müssen sich rechtzeitig um die Verlängerung ihrer Arbeitsunfähigkeit kümmern. Die Folgebescheinigung muss vor Ablauf der ersten Bescheinigung ausgestellt werden - sonst geht der Anspruch auf Krankengeld verloren.

Wird ein Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses krank, sollte er sich bei anhaltender Krankheit rechtzeitig um die notwendige Erneuerung seiner Krankschreibung bemühen. Denn wird der Beschäftigte erst am Tag nach Ablauf seiner Krankschreibung beim Arzt wieder vorstellig, ist der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse verloren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 4.3.2014 in Kassel (B 1 KR 17/13 R).

Krankengeld vor auslaufendem Arbeitsverhältnis bewilligt

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus dem Raum Mannheim. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 30.9.2010. 2 Tage zuvor wurde die Frau krank. Eine Ärztin bescheinigte ihr, bis Sonntag, 24.10.2010 nicht arbeiten zu können. Weil nach Auslaufen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr bestand, bewilligte die AOK Baden-Württemberg bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld.

Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf der Krankschreibung

Wegen ihrer schweren Erkrankung wollte die Klägerin die Krankschreibung verlängern. Da ihre Ärztin zunächst im Urlaub war, ließ sie sich erst am Tag nach Ablauf ihrer Krankschreibung, am 25.10.2010, eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Krankschreibung verlängern: Ausstellung der Folgebescheinigung vor Ablauf der ersten Krankschreibung wichtig

Doch damit habe die Beschäftigte ihren Anspruch auf Krankengeld verloren, meinte die AOK Baden-Württemberg. Die Arbeitsunfähigkeit müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen vor Ablauf der Krankschreibung vom Arzt erneut bescheinigt werden.

Krankengeldanspruch mit erster Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgelaufen

Dies bestätigte jetzt auch das BSG. Die Klägerin sei zu spät bei ihrer Ärztin für die Erneuerung ihrer Krankschreibung vorstellig geworden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass hier der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Sonntag und die Ärztin im Urlaub war. Die Klägerin hätte auch zu einem anderen Arzt gehen können. Da sie dies nicht getan habe, sei der noch an das gekündigte Arbeitsverhältnis anknüpfende Anspruch auf Krankengeld mit Ende der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgelaufen.

VdK