Krankengeld während Erholungsurlaub im Ausland

Eine Krankenkasse darf die Zahlung von Krankengeld während eines Urlaubs im Ausland nicht verweigern, sofern die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat. Das hat das SG Karlsruhe mit Urteil am 20.2.2018 entschieden.

Ein gesetzlich Versicherter war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner Krankenkasse. Er erkundigte sich bei dieser, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Der Versicherte legte hierzu eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Krankenkasse: Kein Krankengeld während Erholungsurlaub

Die Krankenkasse verweigerte dem Versicherten für die Zeit seines Urlaubs im Ausland die Zahlung von Krankengeld. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei. Dagegen legte der Versicherte Klage beim Sozialgericht ein.

SG: Fehlerhaft ausgeübtes Ermessen der Krankenkasse

Die Klage beim Sozialgericht Karlsruhe hatte Erfolg: Die Krankenkasse habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt habe. Auch hätte die Krankenkasse beachten müssen, dass der Urlaub des Krankengeldbeziehers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war.

Krankengeldanspruch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit

Die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollten nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr, so die Karlsruher Richter. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union.


Hinweis: SG Karlsruhe, Urteil v. 20.2.2018, S 4 KR 2398/17 (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

SG Karlsruhe
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