Keine Zusatzkosten für Wäschekennzeichnung im Pflegeheim

Für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug in ein hessisches Pflegeheim dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Denn das Kennzeichnen von Wäschestücken ist ein Teil der Regelleistung "Wäscheversorgung".

Der Frankfurter Verband für Alten- und Behindertenhilfe e. V., der u. a. in Frankfurt/Main ein Pflegeheim mit vollstationären Pflegeleistungen betreibt, hatte geklagt. Der Frankfurter Heimträger erhebt von den Heimbewohnern einen einmaligen Betrag von 50 EUR für die Kennzeichnung von Wäschestücken. Die Kosten für diese „Zusatzleistung“ werden bei Einzug in die Pflegeeinrichtung fällig.

Wäschekennzeichnung ist eine Regelleistung

Die Heimaufsichtsbehörde (Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt) beanstandete diese Vorgehensweise bereits im Oktober 2010. Die Aufsichtsbehörde wies den Träger der Pflegeeinrichtung an, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner im Pflegeheim in Frankfurt/Main bzw. in einem anderen Heim des Trägers, die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubieten sei. Die vertraglichen Bestimmungen des Heimträgers müssten entsprechend angepasst werden. Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage blieb sowohl in 1. als auch in 2. Instanz ohne Erfolg.

Wäschekennzeichnungsgebühr ist rechtlich nicht zulässig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof begründete im Urteil v. 8.8.2013 (10 A 902/13), dass nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen die Kennzeichnung von Wäschestücken in Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten sei. Deshalb sei es rechtlich nicht zulässig, einen Zusatzbeitrag für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein Pflegeheim zu erheben.

Regelsatz beinhaltet auch Wäscheidentifizierung

Der Träger von Pflegeheimen seinen hier wie jeder Betreiber einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung zu sehen. Der Heimträger habe durch heiminterne Organisation sicherzustellen, dass Wäschestücke nach der Reinigung dem jeweiligen Heimbewohner wieder zugeordnet werden können. Auch die Organisation der Wäscheidentifizierung ist im Regelsatz enthalten.

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist möglich. Darüber hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

VGH Kassel
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