Pflicht zum Foto auf der eGK ist verfassungsmäßig
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind ab dem 1.1.2014 verpflichtet, ihren Versicherungsschutz durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nachzuweisen. Sie können von ihrer Krankenkassen keinen anderweitigen Versicherungsnachweis verlangen. Die entschied aktuell das Sozialgericht (SG) Berlin.
Foto auf der eGK verhindert Missbrauch
Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der personenbezogenen Daten auf der eGK sind stehen im einem überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft. Durch die eGK wird eine effektive Leistungserbringung und korrekte Abrechnung von Leistungen sichergestellt. Das auf der eGK notwendige Foto erleichtert die Identitätskontrolle und verhindert damit einen Missbrauch der Karte.
Zweifel an Datensicherheit der eGK
Schon Monate bevor die eGK Pflicht wurde, wehrten sich GKV-Versicherte gegen die Einführung der Karte. Sie äußerten vor dem SG Berlin vor allem datenschutzrechtlicher Bedenken zur eGK. Alle bisherigen entsprechenden Rechtsschutzanträge wurden jedoch wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals am 7.11.2013 lehnte das SG nun einen Antrag auch aus inhaltlichen Gründen ab.
Daten für die Gesundheitskarte werden verweigert
Der antragstellende Berliner war zum Zeitpunkt der Klage noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30.9.2013 ungültig wurde. Er wurde von seiner Krankenkasse mehrfacher aufgefordert, zur Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten Personalangaben und ein Foto zu übersenden.
Dies lehnte der Kläger ab. Er wolle die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen und verwies dabei auf gegen die Datennutzung auf der eGK erhobene öffentliche Kritik.
Versicherter will anderen Versicherungsnachweis nutzen
Am 21.10.2013 rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das SG Berlin an. Er beantragte, dass seine Krankenkasse verpflichtet wird, ihm eine „andere Bescheinigung“ über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der eGK bei Leistungserbringern vorlegen könne. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die 81. Kammer des SG Berlin zurück (Beschluss v. 7.11.2013, S 81 KR 2176/13 ER).
Hinweis: Der Beschluss des SG Berlin ist nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Nutzung der eGK ist Pflicht
Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1.1.2014 die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Durch diese Nutzungspflicht sei zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers beschränkt. Allerdings sei diese Einschränkung eines Einzelnen durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.
Mitwirkungspflicht des Versicherten beim Foto für die eGK
Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Es müsse seiner Krankenkasse die Personaldaten und ein Foto zukommen lassen, sonst könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.
Datenschutz der eGK ist gewährleistet
Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK ändere sich nichts am Umfang der zwingend auf der Karte enthaltenen Daten. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Foto verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz).
Interesse der Allgemeinheit steht über dem Einzelinteresse
Die Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten stehe im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft und überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten.
GKV-System funktioniert nur, wenn alle mitmachen
Das SG begründet daneben, dass das Versicherungssystem nur funktionieren könne, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden.
Auch dass die eGK technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese Zusatzfunktionen der eGK noch gar nicht eingeführt und zum anderen bedürfe es für die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz einer Zustimmung des Versicherten.
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.577
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.020
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
278
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
194
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
182
-
Neue Arbeitsverhältnisse
175
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
146
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
127
-
MDK Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit
127
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
123
-
Tiefstand bei Zahl der BAföG-Empfänger
06.08.2026
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
04.08.2026
-
GKV-Mehrkostenbericht 2025 zeigt stabile Versorgungslage bei Hilfsmitteln
28.07.2026
-
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Rettungsflug im Ausland
23.07.2026
-
Telemedizin im Ausland auf Kassenkosten bleibt die Ausnahme
22.07.2026
-
Neues Gesetz treibt Digitalisierung im Gesundheitswesen voran
21.07.2026
-
Krankschreibungen im Job sind leicht rückläufig
20.07.2026
-
Krankenkasse muss Kosten für Hautstraffung bei Lipödem-Patientin erstatten
17.07.2026
-
Kein Unfallschutz für Schiffsarzt bei Knieverletzung im Basketballturnier
15.07.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
15.07.2026