Gesetzeslücke bei abschlagsfreier Rente mit 63
Die vom Bundestag beschlossene Stichtagsregelung bei der Rente mit 63, mit der eine Frühverrentungswelle verhindert werden soll, kann nach einem Bericht der «Frankfurter Rundschau» (Freitag) leicht umgangen werden.
Gesetzeslücke ermöglicht früheren Bezug der Rente mit 63
Wenn ältere Betroffene sich arbeitslos melden und für wenige Stunden in der Woche einen versicherungspflichtigen Minijob annehmen, werde diese Zeit voll den Beitragsjahren zugerechnet. Das habe die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion eingeräumt.
Durch versicherungspflichtigen Minijob entfällt die Sperrzeit
Demnach entfällt die zweijährige Sperrzeit, wenn der Arbeitslose nebenher einer geringfügigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Dem Bericht zufolge empfiehlt die Rechtsabteilung des Deutsche Gewerkschaftsbundes (DGB) in einem Schreiben ausdrücklich dieses Schlupfloch. Es sei eine «Lösungsoption, um notwendige Zeiten zur Erfüllung der Wartezeiten zurückzulegen».
Stichtagsregelung sollte Frühverrentungswelle durch Rente mit 63 verhindern
Nach dem Gesetz müssen Versicherte 45 Beitragsjahre nachweisen, um in den Genuss der abschlagfreien Rente mit 63 zu kommen. Dabei zählen grundsätzlich auch Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges mit - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn. Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass Beschäftigte bereits mit 61 Jahren aus dem Job ausscheiden, dann zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und mit 63 Jahren das abschlagfreie Ruhegeld beziehen.
Ministerium rechnet weiterhin nicht mit Frühverrentungswelle
Das Bundesarbeitsministerium geht weiterhin nicht davon aus, dass die Stichtagsregelung für eine abschlagsfreie Rente mit 63 zu einer Frühverrentungswelle führt. Ein Ministeriumssprecher räumte zwar ein, dass die zweijährige Sperrzeit vor Rentenbeginn entfalle, wenn sich Ältere in dieser Zeit arbeitslos meldeten, nebenher aber einem rentenversicherungspflichtigen Minijob nachgingen. Allerdings würden dann kaum weitere Rentenansprüche aufgebaut, so dass die Einbußen bei Einkommen und anschließender Rente ab 63 nach 45 Versicherungsjahren sehr hoch seien. Auf die 45 Jahre werden auch Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezuges angerechnet - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn.
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