Krankenkasse muss keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung bezahlen
Geklagt hatte eine gesetzlich Versicherte, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet. Auch in letzter Instanz ist die Versicherte mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel "Nicotinell" ohne Erfolg geblieben.
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind keine Kassenleistung
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.
Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.
Hinweis: BSG, Urteil v. 28.5.2019, B 1 KR 25/18 R
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