Wegen Zugverspätung Flug verpasst - wer zahlt den Ersatzflug?

1. Verspätungen bei der Anreise mit der Bahn zum Flughafen sind mit einzuplanen. 2. Wer trotzdem auf Entschädigung für einen verpassten Flug hofft, muss seine missliche Situation vor Buchung eines Ersatzfluges zunächst beim Reiseveranstalter selbst angezeigen, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen.

Das ergab ein Urteil des Amtsgerichts Münchens, das in zweiter Instanz bestätigt wurde.

Pauschalreise nach Dubai inklusive „Rail & Fly–Ticket“  kam am Flughafen ins Stocken

Ein Vater aus Peine wollte mit seinem Sohn am 6. Juli 2018 von Düsseldorf nach Dubai fliegen. Er hatte die einwöchige Pauschalreise inklusive „Rail & Fly – Ticket“ über ein TV-Reisebüro zu einem Gesamtpreis von 1768 EUR gebucht.

  • Der Abflug vom Flughafen Düsseldorf sollte am 06.07.2019 um 21:15 Uhr erfolgen.
  • Die Ankunft des im Rahmen des Rail & Fly –Tickets ausgewählten Zuges war für 18:58 Uhr am Flughafen in Düsseldorf vorgesehen gewesen.

Aufgrund einer fast zweistündigen Zugverspätung trafen die Reisenden allerdings erst um 20:40 Uhr am Flughafen ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Check-In Schalter bereits geschlossen, so dass Vater und Sohn den Flug verpassten.

Sie übernachteten in einem Hotel am Flughafen, wofür sie 139 € zahlen mussten und buchten über das Reisebüro einen neuen Flug am 08.07.2018 zum Preis von insgesamt 1682,88 EUR.

Entschädigung für verpassten Flug mangels Abhilfeverlangen gegenüber Reiseveranstalter abgewiesen

Die entstandenen Mehrkosten verlangten die Kläger vom Reiseveranstalter zurück, was dieser jedoch ablehnte. Er berief sich dabei u.a. auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in welchen unter Ziff. 10 Abs. 5 darauf hingewiesen wird, dass

  • sich der Reisende mindestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen einzufinden
  • und bei der Anfahrt mit dem Zug möglicherweise auftretenden Verzögerungen angemessen bei der Auswahl des Zuges zu berücksichtigen

habe. Das Amtsgericht München bestätigte die Auffassung des Reiseveranstalters und wies die Klage ab. Zudem hatten die Kläger den Fehler gemacht, sich direkt an das Reisebüro gewandt zu haben. Nach § 651 c Abs. 2 BGB a.F. ist der Mangel zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und ihm eine Frist zur Abhilfe einzuräumen. Der Reiseveranstalter hätte ebenfalls einen Ersatzflug zur Verfügung stellen können und hatte dies auch nicht verweigert, so dass eine Fristsetzung nicht entbehrlich war. Daher konnten die Kläger auch nicht im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten über ihr Reisebüro einen Ersatzflug buchen, so die Richterin des Amtsgerichts.

Zugverspätungen sind bei Flugreisen einzuplanen

Die daraufhin eingelegte Berufung der Kläger wies das Landgericht München zurück, da das von den Klägern gewählte Zeitfenster von nur 17 Minuten aufgrund der Entfernung und einem nötigen Umstieg zu knapp bemessen war und eventuelle Zugverspätungen nicht angemessen berücksichtigte.

(LG München, Beschluss v. 29.10. 2019, 30 S 8057/19).

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Schlagworte zum Thema:  Entschädigung, Reiseveranstalter