Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn Flugreise wegen Durchfall nicht zumutbar
In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall fühlte sich der Versicherungsnehmer aufgrund einer heftigen Durchfallerkrankung nicht in der Lage, seine geplante Flugreise anzutreten. Er wollte deshalb die vorsorglich abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen.
Trotz Medikamenteneinnahme fortbestehende heftige Durchfallerkrankung
Bei dem Erkrankten lag eine Durchfallerkrankung in erheblicher Ausprägung vor, welche trotz Medikamenteneinnahme fortbestand und den Betroffenen überfallartig, ohne Vorwarnung zwang, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen lies.
Der Versicherer sah sich jedoch nicht in der Leistungspflicht und lehnte das Anerkennen eines Versicherungsfall ab.
OLG Celle: Nicht entscheidend ist eine konkrete ärztliche Diagnose
Das OLG Celle gab dem betroffenen Urlauber Recht: Wird die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwartet schweren Erkrankung betroffen, liege ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen vor.
- Herbei komme es auch nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, so das Oberlandesgericht.
- Vielmehr sei entscheidend, ob die krankheitsbedingte Symptomatik den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lassen.
Im Falle einer Durchfallerkrankung, wie vorliegend, könne der Betroffene nicht auf die Sanitäranlagen während des Fluges oder am Urlaubsort verwiesen werden. Die Zumutbarkeit der Reise dürfe daher nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden, argumentierten die Richter.
Bei Durchfallerkrankung muss jederzeit Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein
Lebensnah gab das Gericht zu bedenken, dass
- schon bereits bei der Anfahrt,
- beim Einchecken
- und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette aufgesucht werden könne.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten, welche auch aufgrund der Bedürfnisse der anderen Passagiere nicht jederzeit, zur Verfügung stünden. Bei der vorliegenden Erkrankung in diesem Ausmaß müsse jedoch eine jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Insbesondere aber bei einem längeren Flug sei dies regelmäßig nicht der Fall, so dass der Reiseantritt insgesamt unzumutbar sei. Die Versicherung war daher zur Zahlung verpflichtet.
(OLG Celle, Urteil v. 3.12.2018, 8 U 165/18).
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.154
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
7722
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
405
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
372
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
319
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
306
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2471
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
234
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
233
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
227
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026