Negative Feststellungsklage bei Verbraucherdarlehenswiderruf

Nicht wenige Bankkunden haben ihre alten Darlehensverträge wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen widerrufen. Nun hat der BGH zugunsten der Verbraucher entschieden, dass die Bank ab Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten hat. Zudem sei in diesem Fall die negative Feststellungsklage zulässig.

Zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen gibt es eine neue Entscheidung des BGH. Sie betrifft Zinsansprüche und die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

Missverständliche Widerrufsbelehrung

Die Parteien schlossen im Jahr 2008 drei Verbraucherdarlehensverträge (nicht als Fernabsatzverträge). In den gleichlautenden Widerrufsbelehrungen verwendete die beklagte Sparda Bank Baden-Württemberg unter anderem folgenden missverständlichen Passus:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“

Verbraucherkredit widerrufen und negativen  Feststellungsklage erhoben

Der Kläger widerrief die Darlehen im Jahr 2014. Sowohl vor dem LG Stuttgart als auch in der Berufungsinstanz hatte der Kläger sodann mit seiner negativen  Feststellungsklage, dass der Darlehensvertrag nichtig sei und er keine weiteren Zinsen und Tilgungsraten mehr zahlen müsse, Erfolg.

Leistungsklage hat hier keinen Vorrang

Diese Entscheidungen bestätigte nun auch der BGH: Im vorliegenden Fall sei eine Feststellungklage zulässig.

Der Antrag sei hier dahingehend auszulegen,

  • dass der Kläger vertragliche Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs verneine,
  • wohingegen die Beklagte einen wirksamen Widerruf ablehne und die Ansicht vertrete, dass ihr weiterhin die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustünden.

Daher sei hier eine negative Feststellungsklage zulässig und der Kläger müsse sich nicht auf eine, sonst vorrangige, Leistungsklage verweisen lassen.

Anders sieht es bei positiver Feststellungsklage aus

In den Fällen, in denen der Kläger die positive Feststellung begehrt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährungsschuldverhältnis umgewandelt habe, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Senats eine Leistungsklage vorrangig (Urteil v. 21.02.2017, XI ZR 467/15).

Hier decke sich nämlich das Interesse wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Vertrag erbrachten Leistungen, was in vorliegendem Fall nicht gegeben war.

Bank verwendete fehlerhafte und missverständliche Widerrufsbelehrungen

Zudem entschied der BGH im konkreten Fall, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam war und daher die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte.

Die Sparda Bank hatte in ihren Widerrufsbelehrungen nicht ausreichend deutlich gemacht, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden müsse.

(BGH, Urteil v. 16.05.2017, VI ZR 135/13).

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Hintergrund: In der Vergangenheit hat der BGH mehrere Widerrufsbelehrungen aus inhaltlichen Gründen für ungültig erklärt. Inzwischen haben die Verbraucher den Widerruf bei ganz „normalen“ Immobilienfinanzierungen als Mittel entdeckt, die Finanzierungskosten mithilfe eines Kreditwiderrufs und einer Neufinanzierung zu den jetzt wesentlich günstigeren Kreditmarktbedingungen deutlich zu senken.