BGH zu fehlerhaft dargestellter, aber richtig verstandener Widerrufsbelehrung
Laut BGH ist bei einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Präsenzgeschäften das richtiges Verständnis des Darlehensnehmers unerheblich.
Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen
Die Parteien schlossen im Jahr 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über 106.000 EUR mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
Der Vertrag wurde im Rahmen eines sog. Präsenzgeschäftes, also in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Bank sowie der Kläger, gemeinsam unterschrieben.
Ihm war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: „Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden.“
Aufhebungsvertrag und Vorfälligkeitsentschädigungszahlung unter Vorbehalt
Nachdem die Kläger die Immobilie im Jahr 2014 verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen wollten, sollten sie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 4.600 EUR entrichten.
- Diese zahlten sie vorbehaltlich einer Überprüfung des Darlehensvertrags
- einschließlich der Widerrufsbelehrung,
- widerriefen jedoch kurz darauf ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
Vorinstanz muss noch Verstoß gegen Treu und Glauben prüfen
Nach Auffassung des BGH war die Widerrufsbelehrung in Textform unzureichend deutlich formuliert, da sie so verstanden werden könne, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginne.
- Hierbei komme es auch nicht darauf an, dass der Verbraucher die Belehrung stillschweigend richtig verstanden habe.
- Der Verbraucher war hier zwingend in Textform über den Fristenlauf zu belehren, so dass grundsätzlich auch nach Jahren noch ein Widerruf möglich ist.
Die Karlsruher Richter haben die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, welches nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH noch zu prüfen hat, ob die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.
(BGH, Urteil v. 21.02.2017, XI ZR 381/16).
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Wirksamkeit eines Widerrufs eines Immobiliendarlehen
Hintergrund: In der Vergangenheit hat der BGH mehrere Widerrufsbelehrungen aus inhaltlichen Gründen für ungültig erklärt. Inzwischen haben die Verbraucher den Widerruf bei ganz „normalen“ Immobilienfinanzierungen als Mittel entdeckt, die Finanzierungskosten mithilfe eines Kreditwiderrufs und einer Neufinanzierung zu den jetzt wesentlich günstigeren Kreditmarktbedingungen deutlich zu senken.
Für zahlreiche Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 hat dies zur Folge, dass den Darlehensnehmern ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustand. Das „ewige Widerrufsrecht“ für diese Altverträge endete allerdings am 21.6.2016.
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