Geringere Unfallversicherungsleistung nach Unfall wg. Vorschäden

Wie hoch ist der Unfallversicherungsschutz wegen starker Bewegungseinschränkung der Schulter nach einem Sturz, wenn es bereits Vorschäden gab? Das OLG Karlsruhe kürzte die geforderte Versicherungsleistung in Höhe von 75 000 EUR wegen Vorinvalidität stark zusammen.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Versicher und Versicherungsnehmer ist im Schadensfall ist die Frage einer Vorerkrankung, denn sie kann für den Versicherungsnehmer existenziell sein.

Vorbeeinträchtigung oder normaler Altersverschleiß?

Ein 62-jähriger Versicherungsnehmer rutscht aus und fällt unglücklich auf seine rechte Schulter. Es folgen diverse ärztliche Behandlungen und eine Operation. Im Streit mit seiner privaten Unfallversicherung macht der Mann eine Gesamtinvalidität von 30 Prozent geltend, da seine Schulter seit dem Unfall dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt sei. Bei der vereinbarten Versicherungssumme von 250.000 Euro entspricht die Forderung einer Höhe von 75.000 Euro

Versicherung: Unfall nicht ursächlich für Beschwerden

Die Versicherung bestritt, dass der Unfall ursächlich für die Beschwerden war. Sie ging vielmehr von einer Vorschädigung des Mannes aus.

  • Das Landgericht sah zwar eine Kausalität von Sturz und Bewegungseinschränkung.
  • Es stufte diese aber mit einer Invaliditätsquote von nur 14 Prozent ein.
  • Von dieser sei eine Vorbeeinträchtigung in Höhe von 6 Prozent abzuziehen, die nicht auf Altersverschleiß beruhe.

Sachverständiger: Sturz war nur Auslöser

Das OLG Karlsruhe sah einen noch geringeren Anspruch des Mannes. Es stützte sich dabei auf die Aussagen des zugezogenen Sachverständigen, der zu der Einschätzung gekommen war, dass der Sturz Auslöser der Beschwerden und der Tropfen gewesen sei, der das Wasserglas habe überlaufen lassen.

Die Unfallkausalität ist deshalb zwar grundsätzlich gegeben, da erst aufgrund des Unfalls weitere Beeinträchtigungen eingetreten sind. Allerdings kommt es zu massiven Abzügen wegen der Vorinvalidität.

Vorinvalidität reduziert Ansprüche massiv

Im Ergebnis setzte das Gericht den Invaliditätsgrad mit 11 Prozent an. Dazu kamen deutliche Abzüge für die Vorschäden. Konkret taxierte das Gericht den Anteil der Vorinvalidität auf 60 Prozent. Entsprechend verblieb ein unfallbedingter Anteil von lediglich 40 Prozent.

In Zahlen bedeutet dies:

  • Von der Grundsumme von 250.000 Euro ist ein Anteil von 11 Prozent, also 27.500 Euro, für die bestehende Invalidität anzusetzen.
  • 40 Prozent unfallbedingter Mitwirkungsanteil ergibt einen Anspruch von 11.000 Euro statt der geforderten 75.000 Euro

In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass alterstypische Zustände wie Verschleißerscheinungen, auch wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten, nicht als Gebrechen anzusehen sind, die einen Abzug wegen Vorschädigung rechtfertigen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.12.2016, 12 U 97/16)

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Hintergrund:

Für Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfallereignisses muss der Gesundheitsschaden aufgrund des Unfalles entstanden sein. Ist anzunehmen, dass der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre, ist dieses nicht als ursächlich anzusehen und Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden nicht gegeben.

Schlagworte zum Thema:  Unfallversicherung, Versicherungsschutz