Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur bei gegenseitigen Hauptleistungspflichten
Hintergrund
Die Klägerin beauftragte den später insolventen Bauträger (Insolvenzschuldner) zur Errichtung einer Pflegeeinrichtung. Die Leistungen wurden von beiden Seiten fast vollständig erfüllt, insbesondere hat die Klägerin die Vergütung gezahlt und der Insolvenzschuldner die Bauleistungen erbracht. Zwischen den Parteien war allerdings streitig, ob die Werkleistung mangelhaft war und der Klägerin daher ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zustand. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin ihren Anspruch auf Nachbesserung zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt diesen Nachbesserungsanspruch und wählte darüber hinaus die Nichterfüllung des Vertrags nach § 103 InsO.
Die Klägerin verlangte hieraufhin die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Tabelle.
Das Urteil des BGH vom 16.05.2019, Az. IX ZR 44/18
Die Vorinstanz wies die Feststellungsklage noch ab, denn durch die Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters sei der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung unmöglich geworden. Dieser habe sich vielmehr in einen Ersatzanspruch umgewandelt und einen solchen habe die Klägerin nicht zur Tabelle angemeldet, sodass die Klage abzuweisen war. Der BGH hebt diese Entscheidung auf und verweist darauf, dass dem Insolvenzverwalter vorliegend kein Wahlrecht nach § 103 InsO zustand. Denn dieses setze voraus, dass beide Seiten vertragliche Hauptleistungspflichten noch nicht vollständig erfüllt haben. Dies sei vorliegend nicht gegeben, denn die Klägerin habe ihre Hauptleistungspflichten vollständig erbracht und die Vergütung bezahlt sowie das Werk abgenommen. Die Abnahme der Nachbesserung stelle hingegen keine Hauptleistungspflicht dar.
Anmerkung
Wurde ein Vertrag von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt, steht dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Vertragserfüllung, muss der Vertrag von beiden Parteien - auch vom Insolvenzverwalter für das insolvente Unternehmen (!) – vollständig erfüllt werden. Wählt der Insolvenzverwalter hingegen die Nichterfüllung, steht dem Vertragspartner lediglich eine Insolvenzforderung wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu, die dieser zur Insolvenztabelle anmelden kann.
Zuletzt hatte der BGH daran festgehalten (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 117/16), dass es für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausreiche, wenn auf beiden Seiten eine nicht völlig unbedeutende Nebenleistung noch zu erfüllen sei. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es sich dabei um Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag handeln muss. Soweit nur noch sog. Sekundärpflichten, wie die Mängelbeseitigung ausstehen, reicht dies nicht aus. Ob die Entscheidung auch maßgebliche Auswirkungen für die Praxis haben wird, bleibt abzuwarten. Denn was Hauptleistungs- und was Nebenleistungspflicht ist, wird vor allem durch den jeweiligen Vertrag bestimmt. Es kommt daher darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Ist dies nicht klar geregelt, bleibt die Unsicherheit darüber, ob ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters tatsächlich besteht.
Der Verfahrensverlauf bzgl. der zunächst abgewiesenen Feststellungsklage zeigt darüber hinaus, dass auf die Formulierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen Sorgfalt gelegt werden sollte. Denn die – kleinlich wirkenden – Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten nicht darauf, dass der Klägerin der Anspruch auf Mängelbeseitigung abgesprochen wurde. Sie hatte aus Sicht der erkennenden Gerichte vielmehr diese Ansprüche noch gar nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet.
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