Trotz überhöhter Geschwindigkeit beim Überholen kein Mitverschulden
Der Kläger, ein 28 Jahre alter Motorradfahrer, überholte innerorts ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, das mindestens 50 km/h schnell war, überschritt also die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Beim Überholen kollidierte er mit einem Pkw, der vom Parkplatz eines auf der linken Straßenseite liegenden Lebensmittelmarktes rechts in die Straße einbog.
Fahrer verletzt, Motorrad hat Totalschaden
Der Kläger verletzte sich am linken Sprunggelenk und an der rechten Ferse. Das Motorrad erlitt einen Totalschaden. Vom beklagten Autofahrer verlangte der Mann 100-prozentigen Schadenersatz. Zur Recht, urteilte das OLG Hamm.
Kein faktisches Überholverbot, sondern Frage der Kausalität
Ein faktisches Überholverbot wegen zu schnellen Fahrens wäre gegenüber dem Motorradfahrer nur dann zum Tragen gekommen, wenn sich der Unfall bei Einhalten der Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte, entschied das Gericht.
Unfall wäre auch bei geringerer Geschwindigkeit passiert
Das Gutachten der Sachverständigen kam aber zum Ergebnis, dass genau dies nicht der Fall gewesen war. Der Unfall hätte sich nach Einschätzung des Gutachters auch ereignet, falls der Motorradfahrer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte. Der Geschwindigkeitsverstoß des Motorradfahrers war deshalb nicht ursächlich für den Unfall.
Besondere Anforderungen bei Ausfahrt von einem Parkplatz
Dazu kommt: Das faktische Überholverbot schützt nur einen vom gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer. Beim Ausfahren von einem Parkplatz auf eine Straße ist das nicht der Fall. Hier gilt nämlich für den beklagten Pkw-Fahrer:
- Er hätte die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO ausschließen müssen
- Das Ausfahren von einem Parkplatz endet erst dann, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat
- Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus einem Parkplatz zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden
Das OLG hat dem Kläger folglich das volle Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen. Zudem erhält er ca. 11.500 Euro materiellen Schadenersatz für den Totalschaden seines Motorrads.
(OLG Hamm, Urteil v. 04.02.2014, 9 U 149/13).
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