Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nicht für Einkaufswagen-Crash

Beschädigt ein rollender Einkaufwagen ein parkendes Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz, handelt es sich um keinen Verkehrsunfall. Daher haftet nur derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat und nicht dessen Kfz-Haftpflichversicherung. Die haftet nur bei vom versicherten  Fahrzeug ausgehenden Gefahren.

Es gibt einige Dinge, die Räder haben. Doch nicht immer, wenn es zu einer Kollision zwischen ihnen kommt, handelt es sich um einen Verkehrsunfall.

Parkplatz war abschüssig – Einkaufswagen kam ins Rollen

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug in Starnberg auf einem REWE-Parkplatz. Um Getränkekisten aus seinem Fiat Ducato auszuladen, stellte er einen Einkaufswagen direkt daneben ab. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1639 € machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

Unfall nicht beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da diese nur einstandspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung sei dies jedoch nur dann der Fall,

  • wenn der Unfall durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat wurde
  • und sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben, so die zuständige Richterin. 

Beklagter Einkaufswagen-Nutzer haftet allein – Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt außen vor

Vorliegend lag die Ursache des Unfalls nicht in der Gefahr, welche von dem Fiat Ducato ausging, sondern beruhte auf der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Daher musste auch er alleine für den entstandenen Schaden, der nach Feststellung des Gerichts 1519,91 EUR betrug, aufkommen.

(AG München, Urteil v. 5.02.2015, 343 C 28512/12).



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