Führerschein aus Tschechien nach Ablauf der Sperrfrist gültig

In der „Hoffmann-Entscheidung“ hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum „Führerscheintourismus“ bestätigt: Wird im Ausland ein Führerschein nach Entzug in Deutschland erworben, muss dieser auch hier anerkannt werden. 

Das gilt jedenfalls, wenn die Ausstellung des Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte und ein ordentlicher Wohnsitz im Ausland gegeben ist.

 

Trunkenheit im Verkehr – Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland

Mit einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde der Deutsche wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ihm für 15 Monate die Fahrererlaubnis entzogen.

Die Sperrfrist endete im September 2008, für die Wiedererteilung hätte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren müssen. Bei einer Verkehrskontrolle im März 2009 stellten die deutschen Behörden fest, dass der Betroffene einen im Januar 2009 ausgestellten, tschechischen Führerschein besaß, in welchem ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen war.

 

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle tschechischen Führerschein sichergestellt

Der Führerschein wurde sichergestellt und die Behörden wiesen darauf hin, dass die tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Herr Hofmann erhob daraufhin Klage beim VG Augsburg, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Da die Klage abgewiesen wurde, legte er Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser reichte diesbezüglich eine Vorlagefrage beim EuGH ein.

 

Anerkennung in Deutschland darf nicht verweigert werden

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind andere Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der in der EU-Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörde eines Mitgliedstaaten den Führerschein gem. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt hat. Dies gelte auch nach der 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG). Der Besitz eines solchen Dokuments sei als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllt habe.

 

Voraussetzungen: Ausstellung nach Ablauf der Sperrfrist und tatsächlicher Wohnsitz in Tschechien

Zwar müsse der Mitgliedstaat einen im Ausland erworbenen Führerschein nicht anerkennen, wenn dieser innerhalb der Sperrfrist eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellt worden sei. Nach Ablauf dieser Sperrfrist sei ihm dies jedoch verwehrt. Ob der Kläger tatsächlich seinen festen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe, sei von dem vorlegenden Gericht zu prüfen. Wäre dies nicht der Fall, seien die deutschen Behörden befugt, eine Anerkennung abzulehnen. Der Vorlageentscheidung sei jedoch zu entnehmen, dass diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt war.

(EuGH, Urteil v. 26.04.2012, C-419/10).

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