Bewohnerparkplätze: Keine Parkausweise für Rechtsanwälte

Das VG Aachen hat einer Rechtsanwaltskanzlei die Zuweisung von 10 beantragten Bewohnerparkausweisen versagt. Bewohnerparkflächen seien nach dem Gesetz für Bewohner vorgesehen, nicht für Gewerbetreibende oder freie Berufsgruppen.

Eine in Aachen ansässige Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Partnergesellschaft hatte an ihrem Sitz, an dem eine Bewohnerparkzone ausgewiesen ist, im Juni 2016 zehn Bewohnerparkausweise für die Partner und Mitarbeiter der Kanzlei beantragt. Die zuständige Behörde wies den Antrag ab mit der Begründung, die Anwälte und ihre Mitarbeiter wohnten nicht in der Kanzlei und seien deswegen auch nicht berechtigt, Bewohner-Parkplätze zu nutzen. 

Freiberufler und Gewerbetreibende sind keine Bewohner

Das VG gab der Behörde recht und wies die Klägerin darauf hin, dass der Begriff des Bewohners nicht diejenigen erfasse, die einer selbständigen oder unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen. 

  • Der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs.2a StVO, der die Zulässigkeit von Bewohnerparkplätzen regelt, lasse sich entnehmen, dass Bewohner-Parkplätze für die in dem betreffenden Gebiet Wohnenden ausgewiesen werden sollen und nicht für die dort arbeitenden oder beschäftigten Personengruppen. 
  • Dies gelte sowohl für den im Jahr 2001 in § 46 Abs. 2a StVO eingeführten Begriff des Bewohners wie für den ebenfalls noch gebräuchlichen Begriff des Anwohners
  • Ergänzend wies das VG darauf hin, dass der Klägerin als Partnergesellschaft schon denklogisch nicht die Eigenschaft einer Bewohnerin zukommen könne, 
  • aber auch die Mitarbeiter seien keine Bewohner. 

Freiheit der Berufsausübung nicht tangiert

Die durch Art. 12 GG garantierte Freiheit der Berufsausübung wird nach Auffassung des VG durch die Verweigerung eines Parkausweises nicht verletzt. An der Ausübung ihres Berufs würden die Rechtsanwälte durch die Ablehnung nicht gehindert. Mögliche Erschwernisse beim Abstellen ihrer Fahrzeuge würde die Berufsausübung der Anwälte als solche nicht tangieren. Im ungünstigsten Fall seien die Mitarbeiter allenfalls gezwungen, morgens etwas früher aufzustehen, weil sie infolge entfernterer Parkmöglichkeiten möglicherweise längere Fußwege in Kauf nehmen müssten.

Steigerung der Attraktivität der Innenstädte für die Bewohner

Auch der Hinweis der Anwälte, dass eine Nachuntersuchung der Stadt Aachen ergeben habe, dass in dem betreffenden Gebiet noch freie Parkplätze insbesondere an Vormittagen und Nachmittagen vorhanden und nicht komplett durch Anwohner ausgelastet seien, änderte an der Ansicht des VG nichts. Die Entscheidung der Stadt Aachen, den Kreis der Berechtigten trotz dieses Befundes nicht auf Gewerbetreibende, Freiberufler und/oder Berufspendler auszuweiten, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe nämlich im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohnbereiche für Stadtbewohner wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation für Bewohner verbessert wird. 

Die Klägerin kann gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(VG Aachen, Urteil v. 19.2.2019, 2 K 1550/16)

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