OLG Dresden

Unabhängige Beratung durch Versicherungsmakler? – Irreführung der Verbraucher


Unabhängige Beratung durch Versicherungsmakler?

Versicherungsmakler erhalten in der Regel Provisionen von Versicherern. Dann dürfen sie aber nicht mit einer unabhängigen Beratung werben, hat das OLG Dresden entschieden.

Ein Versicherungsmakler bewarb seine Tätigkeiten auf seiner Website wie folgt: „Bei uns erwartet dich transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als unabhängiger Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im Interesse einer Versicherungsgesellschaft.“ Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen diese Darstellung. Das Berufsbild des Versicherungsmaklers gewährleiste keine Unabhängigkeit bei der Beratung. Die Aussagen seien irreführend. 

Täuschung der Verbraucher 

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Verbraucherzentrale recht. Durch die Aussagen entstehe bei den meisten Verbrauchern der Eindruck, die Tätigkeit eines „unabhängigen Versicherungsmaklers“ würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch den Versicherer erfolgen. Dies sei nicht der Fall. 

Der beklagte Versicherungsmakler hatte argumentiert, Unabhängigkeit sei so zu verstehen, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde. 

Versicherungsmakler bekommt Provisionen 

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. Der Versicherungsmakler stehe in einem Doppelrechtsverhältnis. Einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtage-Abreden. Andererseits zu den Kunden, von denen er mit dem Vermittlungsgeschäft betraut werde. Ein Versicherungsmakler finanziere sich über Provisionsbasis/Courtagevereinbarungen der Versicherer. Deshalb könne von einer Unabhängigkeit nicht gesprochen werden. 

Versicherungsmakler nicht mit Versicherungsberater gleichzusetzen 

Der Beklagte sei eben gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsverbot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden sei. Die Unabhängigkeit der Versicherungsmakler wird durch das Provisionsannahmeverbot §34d Abs. 2 GewO sichergestellt. 

Werbung mit gesetzlich verpflichtender Versicherung nicht zulässig 

Die klagenden Verbraucherzentrale könne zudem von dem Makler verlangen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und „doppeltes Netz“ darzustellen. 

Der Abschluss einer derartigen Versicherung sei gesetzlich verpflichtend. Werde sie als Besonderheit dargestellt, stelle dies eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. 


(OLG Dresden, Urteil v. 28.10.2025, 14 U 1740/24) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Versicherung , Verbraucherschutz
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