Pfändung der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag einer Internet Domain
Der BGH hatte sich mit der Pfändung einer Internet Domain zu befassen. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger aus einem vollstreckbaren Titel über eine Forderung in Höhe von rund 2.000 EUR die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners als Inhaber einer näher bezeichneten Domain aus dem mit der DENIC (Deutsches Network Information Center) als Drittschuldnerin abgeschlossenen Registrierungsvertrag erwirkt.
DENIC weigerte sich, den Gläubiger als Inhaber zu registrieren
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes wurde die gepfändete Forderung dem Gläubiger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 EUR überwiesen. Der Gläubiger erklärte die Kündigung der Domain und verlangt von der DENIC, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Nachdem die DENIC dies abgelehnt hatte, setzte der Gläubiger seine Rechte über drei Instanzen bis vor dem BGH durch.
BGH zum Übergang der Domainrechte durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Der BGH stellt klar, dass durch den erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber gegen die DENIC als Drittschuldnerin auf den Gläubiger übergegangen sind.
- Damit ist der Gläubiger zugleich Inhaber der Domain geworden
- und hat einen Anspruch auf entsprechende Registrierung.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass dem Inhaber einer Internet Domain alle schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Die Gesamtheit dieser schuldrechtlichen Ansprüche ist Gegenstand der Pfändung gewesen. Nur die Gesamtheit der Ansprüche stellt ein Vermögensrecht dar, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.
Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domain-Eintragung und Anpassung an persönliche Gläubigerdaten
Hat der Gläubiger durch die Pfändung aber alle schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC an Zahlungs statt überwiesen erhalten, dann ist er auch berechtigt, die sich aus der Inhaberschaft resultierenden Ansprüche geltend zu machen. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, besteht nicht nur der ursprüngliche Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Domainbedingungen, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung und Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten.
- Infolge der Pfändung und Überweisung wird dieses Dauerschuldverhältnis ausschließlich mit dem Gläubiger fortgeführt.
- Er kann als Inhaber der Domain und aller aus dem Registrierungsvertrag
- folgenden Ansprüche verlangen, dass er als neuer Domaininhaber registriert wird.
Kein schutzwürdiges Interesse der Registrierungsstelle DENIC
Schutzwürdige Interessen der DENIC bestehen nach Ansicht des BGH nicht. Zwar erhält die Registrierungsstelle einen neuen Vertragspartner;
- vor dem Hintergrund ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von Domains
- und der Tatsache, dass es sich bei der Domain Registrierung um ein Massengeschäft handelt,
- besteht für die DENIC aber ohnehin kein individueller Beurteilungsspielraum.
Zudem ist es nach den Domainbedingungen zulässig, eine Domain unabhängig von der Zustimmung der DENIC zu übertragen, sodass keine schutzwürdigen Interessen der DENIC an einem Wechsel des Vertragspartners bestehen. Ganz im Gegenteil liegt es gerade auch im Interesse der DENIC, dass es nicht dauerhaft zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Rechtsinhaber und dem Verpflichteten kommt.
Fazit: Im Ergebnis kann also eine vollstreckbare Forderung, die nicht erfüllt wird, dazu führen, dass der Schuldner im Wege der Pfändung die Inhaberschaft an einer Domain verliert.
(BGH, Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17).
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Hintergrund:
Rechte an einem Domain-Vertrag stellen pfändbare Vermögensrechte im Sinne der Pfändungsvorschriften dar.
- Zwar kann nicht die Internet-Domain als solche gepfändet werden, da es sich dabei nur um eine technische Adresse im Internet handele.
- Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle zustehen, unterliegen aber sehr wohl der Pfändung.
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