Therapiehund: Was müssen Mieter beachten?

Eine schwerbehinderte Mieterin errichtete auf einer Terrassenfläche einen Zaun für den Auslauf ihres Therapiehundes. Das AG Brandenburg entschied, dass dies unzulässig sei, da es sich um eine Gemeinschaftsfläche handele, die die Mieterin nicht eigenmächtig verändern dürfe. 

Vermieterin verklagte Mieterin auf Unterlassung  

Nachdem eine schwerbehinderte Mieterin einen hüfthohen Zaun von 4 x 4 Metern hinter der Terrasse ihrer Wohnung auf einer Gemeinschaftsfläche errichtet hatte, ging die Vermieterin hiergegen vor. Er verlangte, dass sie den Zaun wieder entfernt und mahnte diesen dreimal ab.  

Mieterin möchte Zaun wegen Therapiehund behalten 

Doch die Mieterin weigerte sich, den Zaun zu beseitigen. Sie berief sich darauf, dass sie ihn aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen benötigt, damit ihr Therapiehund genügend Auslauf hat. Auf diesen sei sie aufgrund ihrer Behinderung lebensnotwendig angewiesen. § 554 BGB erlaube ihr jedwede bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch den behinderten Meschen dient. Hierunter falle auch die Errichtung des Zauns. Ansonsten werde sie ohne sachlichen Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 AGG benachteiligt. 

AG Brandenburg: Vermieterin hat Anspruch auf Entfernung von Zaun 

Das AG Brandenburg entschied, dass die Mieterin den Zaun wieder beseitigen muss. Das Gericht begründete das damit, dass hierin ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt im Sinne von § 541 BGB (Urteil v. 06.05.2025 – 31 C 153/24).  

Haltung von Therapiehund in Wohnung 

Das ergebe sich daraus, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie dem AGG lediglich ergibt, dass Vermieter auch bei einem Tierhaltungsverbot im Mietvertrag nicht ohne Weiteres die Haltung ihres Therapiehundes in der Wohnung oder der mit vermieteten Terrasse verbieten dürfen. Denn Vermieter sind aufgrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber behinderten Mietern zur Rücksichtnahme und Toleranz verpflichtet. 

Keine Privilegien für die Nutzung von Gemeinschaftsflächen 

Anders sehe es jedoch aus, wenn es – wie vorliegend - um die Errichtung eines Zauns auf einer Gemeinschaftsfläche geht, die sich außerhalb der angemieteten Mietsache befindet. Diese darf die Mieterin laut AG Brandenburg nicht einfach nach ihren Vorstellungen gestalten. Folglich durfte sie den Zaun dort nicht eigenmächtig errichten. Eine Berufung auf das Benachteiligungsverbot gehe hier zu weit. Ebenso wenig könne sich die Mieterin auf § 554 BGB berufen, weil diese Vorschrift lediglich auf eine bauliche Veränderung der Mietsache, nicht jedoch auf eine räumliche Erweiterung der Gebrauchsrechte ausgerichtet sei. Es reiche nicht aus, dass der Zaun der behinderten Mieterin in einem „gewissen Maße“ der Haltung ihres Therapiehundes „dient“. 

Halten von Therapiehund als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache? 

Diese Entscheidung wirft die Frage auf, inwieweit das Halten eines Therapiehundes durch einen Mieter in der Wohnung und der angemieteten Terrasse einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt, wenn der Mietvertrag ein Haltungsverbot von Hunden vorsieht.  

Beispiele aus der Rechtsprechung 

Wann Gerichte bei Haltung eines Therapiehundes von einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ausgehen, wird an zwei einschlägigen Entscheidungen näher deutlich. 

Therapiehund wegen Contergan Schädigung 

In einem Fall hat das Bayerisches Oberstes Landesgericht im Rahmen eines PKH-Verfahrens festgestellt, dass der Vermieter an der Durchsetzung eines Hundehaltungsverbotes nach Treu und Glaube gem. § 242 BGB gehindert war. Begründet haben die Richter das damit, dass die Mieterin aufgrund ihrer schweren Contergan Schädigung und der damit verbundenen persönlichen Situation dringend auf den Therapiehund angewiesen war (Beschluss v. 25.10.2001 – 2Z BR 81/01).  

Therapiehund wegen Phobien 

In einem weiteren Sachverhalt verlangte eine Eigentümergemeinschaft von einer Wohnungseigentümerin, dass sie wegen eines Tierhaltungsverbotes ihren Therapiehund aus der Wohnung entfernt. Nachdem das Amtsgericht sie zur Entfernung verpflichtet hatte, legte sie hiergegen sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Richter begründeten das damit, dass die Vorinstanz bei Abwägung der einzelnen Interessen von § 242 BGB nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Eigentümer laut eines Attestes aufgrund von Phobien einen Therapiehund benötigte. Dem hätte das AG nachgehen müssen, was sie nicht getan hatte (Beschluss v. 24.02.2005 – 15 W 507/04). 

Fazit: 

Hieraus wird deutlich, dass Vermieter regelmäßig nicht auf ein Hundehaltungsverbot bestehen können, wenn ein Mieter auf einen Therapiehund angewiesen ist. Anders sieht es aus, wenn erhebliche Gründe dagegen sprechen, wie die Gefährdung anderer Mieter oder eine Ruhestörung durch erhebliches Bellen. Das jedoch dürfte bei gut ausgebildeten Therapiehunden eher selten vorkommen. Darlegungs- und Beweispflichtig ist der Vermieter. 


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