OLG Schleswig

Schaden an leer stehenden Gebäuden: Wann die Versicherung Leistungen kürzen kann


Schaden an leer stehenden Gebäuden: Versicherungschutz

Steht ein Gebäude länger leer, kann dies versicherungstechnisch einer Gefahrenerhöhung gleichkommen. Eigentümer riskieren damit unter Umständen ihren Versicherungsschutz, zumindest teilweise. 

Der Kläger hatte im Jahr 2018 ein Gebäude erworben, für das er eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte, über die er unter anderem auch gegen einen Brandschaden versichert war. Im Oktober 2021 brannte das schon seit längerem leerstehende Gebäude vollständig nieder. 

Versicherer kürzt Leistung um 60 Prozent wegen Gefahrenerhöhung 

Die Versicherung ersetzte allerdings nur 40 Prozent des Zeitwertschadens. Begründung: Sie habe die Leistung wegen einer nicht angezeigten Gefahrenerhöhung – dem langen Leerstand des Gebäudes – zu 60 Prozent gekürzt. Die Versicherung verwies dabei auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, in denen es hieß: „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt.“ 

Folgen der nicht angezeigten Gefahrenerhöhung für den Versicherungsnehmer 

Das LG hatte die Versicherung noch in der Verpflichtung gesehen, den kompletten Schaden zu ersetzen. Das OLG Schleswig kam zu einer anderen Einschätzung:

  • Die Versicherung ist wegen einer Gefahrenerhöhung in dem von ihr vorgenommenen Umfang von 60 Prozent leistungsfrei geworden. 
  • Gemäß den Versicherungsbedingungen darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen. 
  • Hat der Versicherungsnehmer dies doch getan, muss er dies, sobald er die Gefahrenerhöhung erkennt, diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen 

Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung, auf die sich die Versicherung beruft, gilt gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 VVG, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen allein nach der Schwere des Verschuldens. 

Im vorliegenden Fall liege mehr als nur ein mittelgradiges Verschulden des Klägers vor. Das Haus sei folgenreich langjährig leer gestanden. Unbefugte seien regelmäßig in das Haus eingedrungen. Die Überreste von Behältnissen und Zigaretten zeigten, dass sie sich durchaus länger in dem Gebäude aufgehalten hätten. 

Versicherungsnehmer hätte Leerstand der Versicherung mitteilen müssen 

Der Kläger habe zumindest bereits ein Jahr von diesen Umständen gewusst. Er hätte deshalb die nach Bedingungen und Gesetz unverzüglich notwendige Anzeige längst stellen müssen. Im Lichte dieser Umstände sei eine Leistungskürzung seitens der Versicherung in Höhe von 60 Prozent angemessen. 


(OLG Schleswig, Urteil v. 21.7.2025, 16 U 64/24) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Versicherung , Versicherungsschutz
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