Mietnachzahlung während Schonfrist stoppt nur die fristlose Kündigung
Hat der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos gekündigt, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter sämtliche Rückstände spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gezahlt hat (sog. Schonfristzahlung).
Berufung auf ordentliche Kündigung: kein Rechtsmissbrauch
Hingegen bleibt eine (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung, die auf Zahlungsverzug gestützt wird, auch bei einer Schonfristzahlung des Mieters wirksam.
Es gilt auch keine allgemeine Regel, wonach die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung in solchen Verzugsfällen rechtsmissbräuchlich wäre,
- wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist zahlt,
- es keine Anhaltspunkte gibt, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen werde
- und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat.
Keine analoge Anwendung der Schonfristregelung
Denn dies liefe letztlich auf eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinaus
Nur im Einzelfall kann es dem Vermieter aber mit Rücksicht auf Treu und Glauben wegen besonderer Umstände verwehrt sein, seinen auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruch durchzusetzen.
(BGH, Beschluss v. 23.2.2016, VIII ZR 321/14)
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