Vertragsabschluss bei Datingportalen unter Widerrufsvorbehalt

Dating-Portale sind verpflichtet, die User bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht sowie über die weiteren wesentlichen Vertragsinhalte wie Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Gesamtkosten zu informieren.  

So sieht es jedenfalls das LG Berlin. In einer grundsätzlichen Entscheidung zu den Informationspflichten eines Dating-Portals gab das LG der Klage der „Bundeszentrale der Verbraucherzentralen und Verbraucherschutzverbände- Verbraucherzentrale e.V.“ im Wesentlichen statt.

Ziel ist die Aufnahme sexueller Kontakte

Das beklagte Unternehmen betreibt unter der Internetadresse www.dateformore.de eine Plattform, über die in einem ersten Schritt

  • User mit „gleich gesinnten“ Usern kommunizieren,
  • in einem zweiten Schritt persönliche Daten austauschen,
  • um sich im dritten Schritt persönlich zur Aufnahme sexueller Kontakte (Partner für einen Seitensprung) zu treffen. 

Mitgliedschaft startet ganz harmlos

In den AGB wird der Zweck der Plattform als Bereitstellung von kostenlosen und kostenpflichtigen digitalen Inhalten, vor allem in Form von nutzergenerierten Inhalten wie Nutzerprofile, Fotos, Nachrichten, beschrieben.

  • Ein Vertragsverhältnis beginnt mit einer „Schnupper-Mitgliedschaft“ mit einer Laufzeit von 14 Tagen zu einem Gesamtkostenbetrag von 1 Euro.
  • Diese Schnupper-Mitgliedschaft wandelt sich bei Nichtkündigung in eine sechsmonatige „Premium-Mitgliedschaft“ um
  • mit einer monatlichen Vergütungsverpflichtung von 89,90 Euro. 

Wer „Kaufen“ anklickt, ist drin

Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass nach Eingabe verschiedener persönlicher Daten und eines Passwortes anonymisierte Kontaktvorschläge als Beispiel angeboten werden. Anschließend wählt der User die 14-tägige Mitgliedschaft an und gibt dort seine Bankverbindung ein. Am Schluss der Seite befindet sich dann ein Button mit der Bezeichnung „Kaufen“. Es erscheint dann folgender Fließtext:

  • „Mit meiner Bestellung erkläre ich mich mit den AGB und den Datenschutzrichtlinien einverstanden .... Ich wünsche ausdrücklich, dass der Anbieter sofort nach dem Kauf ohne Verzögerung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Bereitstellung der digitalen Inhalte mein Widerrufsrecht verliere“.
  • Die Widerrufsbelehrung selbst ist dann durch einen speziellen Link auf die AGB der Anbieterin abrufbar.

Dieses Verfahren enthält nach den Feststellungen des LG eine ganze Reihe von Rechtsverstößen

Informationspflichten zum Kündigungsrecht verletzt

Gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 11 EGBGB hat der Anbieter den Verbraucher über das Kündigungsrecht und dessen Modalitäten in eindeutiger Weise zu informieren. Dazu gehört auch die Information über die Folgen einer unterlassenen Kündigung. Die Folgen einer Nicht-Kündigung des Schnupperangebots der Beklagten sind nach Einschätzung des LG für den User gravierend und führen zu einer erheblichen finanziellen monatlichen Belastung. Die Internetseite des Portals informiert nach der Bewertung des LG nicht annähernd deutlich genug über diesen Zusammenhang.

Kündigungsformalitäten bleiben im Dunkeln

Darüber hinaus fehlt es an einer zureichenden Information im Fließtext über die Art der Kündigung (Schriftform) und welche Kündigungsfristen einzuhalten sind. Nicht ausreichend ist es nach dem Diktum des LG, dass die Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen erst durch einen Aufruf der AGB einzusehen sind. Damit fehlt es auch insoweit an einer Information über eine wesentliche Vertragsmodalität.

LG vermisste eindeutige Widerrufsbelehrung

Ebenso mangelte es an einer hinreichenden Information über das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB. Das LG verkannte zwar nicht, dass dieses Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 5 BGB mit Aufnahme der vertraglichen Leistungen erlöschen kann. Dies setzt gemäß § 356 Abs. 5 BGB aber voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung dazu erklärt, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis vom Erlöschen der Widerrufsfrist bestätigt. Erst nach dieser Bestätigung darf der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Diese Vorschrift hat der Anbieter nach Auffassung des LG verletzt, da die nach § 356 BGB vorgeschriebene Reihenfolge hier nicht eingehalten wurde.

Multiple Erklärung führt zu Überforderung der User

Mit Anklicken des Buttons „Kaufen“ erkläre der User

  • gleichzeitig sein Einverständnis mit der sofortigen Ausführung der Leistung sowie
  • den Verzicht auf sein Widerrufsrecht.
  • Außerdem komme durch das Anklicken des Buttons der Vertrag als solcher erst zu Stande, so dass der Verbraucher mit der Zusammenfassung all dieser Erklärungen, Belehrungen, Kenntnisnahmen und Bestätigungen völlig überfordert würde.

Der Sinn des § 356 BGB besteht nach Auffassung des LG gerade darin, dem Kunden hinreichend Bedenkzeit einzuräumen und sich mit dem Verlust des Widerrufsrechts und dessen Folgen zu beschäftigen, um hierüber eine sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Dies werde durch die vom Anbieter vorgesehene Verfahrensweise völlig ausgehebelt, so dass auch insoweit der Inhalt der Seite rechtswidrig sei.

Widerrufsbelehrung in den AGB reicht nicht aus

Schließlich entspricht es nach Auffassung des LG nicht dem Sinn des Widerrufsrechts, dass die Widerrufsbelehrung erst über den Link auf die AGB abrufbar ist. Die Widerrufsbelehrung habe den Zweck, den Käufer klar darüber zu informieren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht sowie die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs exakt zu formulieren. Diese Belehrung müsse optisch hervorgehoben werden und dürfen nicht in den AGB versteckt sein. Die Gestaltung habe so erfolgen, dass auch bei einem durchschnittlichen Kunden davon auszugehen sei, dass dieser vor Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung auch tatsächlich gelesen hat. Demgegenüber habe die Beklagte den Vertragsschluss so gestaltet, dass der Kunde überfordert werde und er die Tragweite seiner Klickoptionen nur schwer durchschauen könne.

Damit muss das Dating-Portal einiges ändern, um rechtsgültige Verträge abzuschließen. Das LG verurteilte die Beklagte u.a. dazu, es künftig zu unterlassen,

  • ihre Internetseite so zu gestalten, dass ein kostenpflichtiger Vertrag über eine 14-tägige Laufzeit sich automatisch um 6 Monate verlängert,
  • ohne dass der Preis und die Leistung für diese Laufzeit in hervorgehobener Weise herausgestellt werden und
  • hinsichtlich einzelner Vertragsbedingungen und der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts lediglich auf ihre durch einen zusätzlichen Klick abrufbare AGB zu verweisen. 

Die Tragweite der Entscheidung auch für andere Dating-Portale dürfte erheblich sein.

(LG Berlin, Urteil v. 30.6.2016, 52 O 340/15)


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Schlagworte zum Thema:  Widerrufsrecht