Versicherung zu hoher Nutzungsausfallentschädigung verurteilt

Veranlasst eine Versicherung durch ihr eigenes Verhalten einen Unfallgeschädigten dazu, eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme zur Vermeidung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu unterlassen, so kann sie anschließend nicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten einwenden.

Die Parteien stritten um die Zahlung einer ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallentschädigung. Das sieben Jahre alte Fahrzeug des Anspruchstellers, Laufleistung ca. 150.000 km, war unstreitig durch das alleinige Verschulden eines Unfallgegners so stark beschädigt worden, dass dieses schrottreif war. Vor dem Verkehrsunfall hatte der Unfallgeschädigte bereits ein Neufahrzeug bestellt, das im 4.  Quartal 2015 geliefert werden sollte. Dies hatte der Unfallgeschädigte der Versicherung des Unfallschädigers nach dem Unfall mitgeteilt.

Versicherung lehnt die Finanzierung eines Interimsfahrzeugs ab

Den Vorschlag des Unfallgeschädigten gegenüber der Versicherung, für die Zeit bis zur Lieferung des Neufahrzeuges auf Kosten der Versicherung ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, lehnte die Versicherung ab.

Geschädigter fordert Nutzungsausfall für 148 Tage

In der Folgezeit verzögerte sich die Auslieferung des Neufahrzeuges mehrfach. Erst im Februar 2016 konnte das Neufahrzeug zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund machte der Unfallgeschädigte gegenüber der Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage à 59 Euro, insgesamt 8.732 Euro geltend.

Versicherung wendet unwirtschaftliches Verhalten des Geschädigten ein

Die Versicherung verweigerte die Zahlung dieses Schadenbetrages mit dem Argument, ein Nutzungsausfallschaden in dieser Höhe sei auf ein unverantwortlich, unwirtschaftliches Verhalten des Unfallgeschädigten zurückzuführen.

  • Dem Geschädigten sei zumutbar gewesen, auf eigene Kosten ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, dieses zunächst vorzufinanzieren und später die Kosten gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Hierzu sei der Kläger auch wirtschaftlich in der Lage gewesen.
  • Der Kläger habe durch die Nichtanschaffung eines Interimsfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
  • Auch im Hinblick auf den Verkehrswert des verunfallten Fahrzeugs sei der geltendgemachte Nutzungsausfallschaden völlig unverhältnismäßig.

LG hält der Versicherung die Ablehnung der Interimslösung vor

Das mit der Sache befasste LG hatte kein Verständnis für die Argumentation der Versicherung.

  • Es sei unstreitig, dass die Versicherung für die Folgen des Verkehrsunfalls in vollem Umfang haften müssen.
  • Auch die Berechtigung der Höhe des geltend gemachten Tagessatzes für den Nutzungsausfall in Höhe von 59 Euro stehe nicht infrage.
  • Unstreitig sei weiterhin, dass die Versicherung gegenüber dem Kläger ausdrücklich die Kostenübernahme für ein Interimsfahrzeug abgelehnt habe.

Vorfinanzierung war für den Geschädigten nicht zumutbar

Vor diesem Hintergrund war es dem Unfallgeschädigten nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, den Ankauf eines Interimsfahrzeugs auf eigene Kosten zu tätigen da er

  • einerseits die Kosten hätten vorfinanzieren müssen und
  • nach dem Verhalten der Versicherung nicht einmal davon ausgehen konnte, dass diese die Kosten hinterher ersetzen würde.

Vor diesem Hintergrund war der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden für 148 Tage nach dem Diktum des LG in vollem Umfange zu ersetzen.

(LG Augsburg, Urteil v. 10.11.2016, 101 O 1089/16)


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