Kofferraumtür im Parkhaus verletzt

Der Besitzer eines Parkhauses kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn ein Autofahrer beim Öffnen seiner Heckklappe an einen nur 1,70 m hohen, aber gut sichtbaren Querträger stößt und dabei die Kofferraumtür beschädigt. 

In dem zu entscheidenden Fall parkte Anfang April 2011 ein Autofahrer in einem Münchener Parkhaus rückwärts ein. Als er die Heckklappe seines Mercedes Kombi öffnen wollte, stieß diese an einen 1,70 m hohen Stahlträger. Der Schaden belief sich auf rund 900EUR, da die Tür des Autos neu lackiert werden musste.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Fehlen der Hinweisschilder ?

Diesen Betrag sowie eine Nutzungsausfallentschädigung, die Kosten für den Kostenvoranschlag und einer Auslagenpauschale verlangte der Fahrer von dem Parkhausbetreiber. Er vertrat die Ansicht, dass dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da keine Hinweisschilder auf die Gefahren aufmerksam gemacht hätten.

Gericht lehnt Schadenersatzanspruch ab

Das Gericht entschied jedoch im Sinne des Parkhausbetreibers und wies die Klage ab. Zwar müsse ein Autofahrer in einem Parkhaus, welches ein Parken für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 2 Metern ermögliche, grundsätzlich nicht mit einem Hindernis in 1,70 Metern Höhe rechnen. Dies gelte jedoch nur für die allgemeinen Verkehrsflächen, nicht für die äußeren Parkbuchten.

Eigenes Verschulden des Klägers

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sei vorliegend nicht gegeben, da sich das Hindernis in einem Bereich am äußersten Rande des Parkhauses befunden habe und schon von weitem sichtbar gewesen sei. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers gewesen, das gefahrlose Öffnen seiner Heckklappe selbst sicherzustellen.

(AG München, Urteil v. 9.11.2012, 262 C 20120/11). 


Schlagworte zum Thema:  Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatz