Keine Unterhaltspflicht eines Kinderwunschzentrums

Erteilt ein Ehemann gegenüber einem Kinderwunschzentrum sein Einverständnis mit einer Fremdinseminationsbehandlung seiner Ehefrau, so kann diese Einwilligung in Ermangelung anderer Anhaltspunkte so lange gelten, bis er diese widerruft.

In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG Hamburg die Schadensersatzklage eines zeugungsunfähigen Mannes gegen ein Kinderwunschzentrum abgewiesen. Bereits im Jahr 2007 hatte der Kläger mit seiner damaligen und heute geschiedenen Ehefrau eine Gemeinschaftspraxis von Frauenärzten aufgesucht, die sich auf die Beratung und Behandlung von Paaren mit Kinderwunsch spezialisiert hatten. Nach einer dort durchgeführten Fruchtbarkeitsbehandlung in Form einer heterologen Insemination erklärten der Kläger und seine damalige Ehefrau am 15.7.2007 gegenseitig vor einem Notar ihr Einverständnis mit der heterologen Insemination. Der Kläger gab darüber hinaus die notariell beurkundete Verpflichtung ab, dem auf diese Weise gezeugten Kind den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen.

Kinderwunschbehandlung erst in einer späteren Phase erfolgreich

Mehrere durchgeführte Kinderwunschbehandlungen im November 2009 verliefen erfolglos. Gespräche zwischen den Eheleuten Anfang 2010 über eine erneute Kinderwunschbehandlung mündeten in einer E-Mail des Klägers Ende Februar 2010, in der dieser erklärte: „Dann will ich es auch und vor allem uns beide glücklich machen. Mit Haus, Kind und Klavier“. In diesem Kontext hatte die Ehefrau des Klägers die zuvor geschlossenen, inzwischen aber ausgelaufenen Verträge zur Lagerung und mikroskopischen Untersuchung der Eizellen verlängert und dabei sowohl mit eigenem Namen als auch mit dem Namen ihres damaligen Ehemannes unterschrieben, wobei streitig ist, ob dies mit Einverständnis oder ohne Einverständnis des Ehemannes erfolgte. Die darauffolgende Kinderwunschbehandlung war diesmal erfolgreich, die damalige Ehefrau des Klägers wurde schwanger.

Kläger wirft Kinderwunschzentrum mangelnde Sorgfalt vor

Seiner eigenen Behauptung nach hatte der Kläger in der Folgezeit für das Kind Unterhalt in Höhe von 16.970 Euro gezahlt. Diesen Betrag verlangte der Kläger von dem Kinderwunschzentrum als Schadenersatz und beantragte darüber hinaus die Feststellung, dass das Kinderwunschzentrum ihn von zukünftigen Unterhaltsansprüchen des Kindes freizustellen habe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit der Kinderwunschbehandlung Anfang 2010 nicht einverstanden gewesen. Seine inzwischen geschiedene Ehefrau habe die Unterschrift auf der Verlängerungsvereinbarung hinsichtlich der Lagerung der Eizellen gefälscht. Diese Fälschung hätte dem Kinderwunschzentrum auffallen müssen. Das Zentrum habe aber weder seine Unterschrift geprüft noch ihn persönlich befragt.

Kinderwunschbehandlung nur mit Einwilligung des Ehemannes

Das LG wies die Klage in vollem Umfang ab. Dabei stellte das Gericht klar, dass die gemeinsame Kinderwunschbehandlung eines Ehepaars voraussetzt, dass beide Parteien sich so verhalten, dass die Person, das Eigentum und sonstige Rechtsgüter - wie das Vermögen des anderen Teils - nicht verletzt werden (BGH, Urteil v. 10.3.1983, III ZR 169/81). Deshalb sei bei einer Kinderwunschbehandlung grundsätzlich die Einwilligung auch des Ehemannes erforderlich, denn sonst seien sowohl die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemannes als auch eine Verletzung seines Vermögens durch das Entstehen von Unterhaltspflichten durch ein nicht erwünschtes Kind zu befürchten.

Der Kläger war damals einverstanden

Die hiernach erforderliche Einwilligung in die Kinderwunschbehandlung sah das Gericht allerdings als gegeben an. Bereits mit der notariell beglaubigten Urkunde habe der Kläger im Jahr 2007 sein grundsätzliches Einverständnis mit der Kinderwunschbehandlung erklärt. Von dem Fortbestand dieser Einverständniserklärung habe das Kinderwunschzentrum auch im Jahre 2010 noch ausgehen dürfen. Tatsächlich habe der Kläger eine erneute Einverständniserklärung spätestens in seiner Mail vom Februar 2010 auch inhaltlich abgegeben. Eine besondere Form sei für diese Erklärung nicht erforderlich. Seine im Prozess erhobene Behauptung, er sei mit der erneuten Kinderwunschbehandlung nicht einverstanden gewesen, sei angesichts des Inhalts dieser Mail nicht plausibel.

Keine Sorgfaltspflichtverletzung durch das Kinderwunschzentrum

Darüber hinaus stellte das LG klar, dass das Kinderwunschzentrum auf Schadenersatz gemäß § 280 BGB nur dann haftet, wenn diesem eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine solche Pflichtverletzung sei nicht zu erkennen. Das Kinderwunschzentrum habe bereits bei der ersten Kinderwunschbehandlung ordnungsgemäß dokumentiert, dass die zukünftigen Eltern mit der Verwendung der Samenspenden einverstanden sind. Die anlässlich der zweiten Kinderwunschbehandlung vorgelegten Dokumente durch die Ehefrau hätten nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck der Echtheit erweckt. Angesichts der gesamten Vorgeschichte habe das Kinderwunschzentrum keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Urkunden und dem Einverständnis des Klägers in die Durchführung einer weiteren Kinderwunschbehandlung zu zweifeln. Dem Kinderwunschzentrum sei daher keine Sorgfaltspflichtverletzung, auch keine fahrlässige, vorzuwerfen. Den gezahlten Unterhalt erhält der Kläger somit nicht erstattet. Der Rechtsanwalt des Klägers hat allerdings bereits die Einlegung der Berufung angekündigt.

Entscheidung von bundesweiter Bedeutung

Insbesondere die Ausführungen des LG zu den Sorgfaltspflichten eines Kinderwunschzentrums sind bundesweit von Interesse. Mehr als 130 Kinderwunschzentren existieren zur Zeit in Deutschland. Die Zahl der In-vitro-Fertilisationen (Befruchtungen im Reagenzglas) in der Bundesrepublik belaufen sich pro Jahr auf knapp 90.000. Juristische Auseinandersetzungen zwischen Patienten und Kinderwunschzentren sind laut Auskunft des Bundesverbandes aber eher selten.

 

(LG Hamburg, Urteil v. 4.8.2016, 316 O 318/15)

 

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