Kein Schadensersatzanspruch wegen maßvoller Selbsthilfe gegen Falschparker
Der Kläger fuhr im Dezember 2017 mit seinem VW Sharan nebst Anhänger nach München, um dort einen Schrank abzuholen, den er zuvor über ebay Kleinanzeigen gekauft hatte. Da er nicht sicher war, ob er das Fahrzeug mit Anhänger im Hof wenden könnte, parkte er das Auto vor der Einfahrt. Diese war jedoch eine Feuerwehrzufahrt, für welche ein absolutes Halteverbot galt. Seine 7-jährige Tochter blieb allein im unverschlossenen Wagen zurück, während der Vater und ein Helfer das Auto verließen.
Falsch geparktes Auto weggeschoben, da die Einfahrt komplett zugeparkt war
Als der Mieter einer im Hof gelegenen Garage in den Hof einfahren wollte, um dort sein Auto einzustellen, war ihm dies aufgrund der zugeparkten Einfahrt nicht möglich. Er stieg deshalb aus und fragte die Tochter nach ihrem Vater. Da sie keine Angaben darüber machen konnte, wann dieser wieder zurückkommen würde, stellte der Beklagte den Schalthebel des Automatikgetriebes von „P“ auf „N“ und schob das Fahrzeug beiseite. Ein Zündschlüssel steckte dabei nicht im Schloss.
Getriebe durch Wegschieben aus dem absoluten Halteverbot beschädigt
Der Falschparker kam nach eigenen Angaben nach drei Minuten zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr weiter. Hierbei bemerkte er, dass das bis dahin intakte Getriebe defekt war. Grund hierfür sei das Schalten ohne Zündschlüssel durch den Beklagten gewesen. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt rund 1300 EUR für die Reparatur und für die Anmietung eines Ersatzwagens entstanden, so der Kläger.
Ausüben des besitzrechtlichen Selbsthilferechts löst keinen Schadensersatz aus
Der Richter am Amtsgericht München sah keinen deliktischen Schadenersatzanspruch, da das Verhalten des Beklagten durch die besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und somit nicht widerrechtlich war. Da der Kläger den Beklagten aufgrund der zugeparkten Zufahrt in seinem Besitzrecht an der Garage störte, war er zur Beendigung der Störung verpflichtet.
Ubermaßverbot bei Selbsthilfe ist zu beachten
Diese Beseitigung durfte der Beklagte auch selbst vornehmen und zwar nach § 859 BGB auch mit Gewalt. Zwar gelte hier auch das Übermaßverbot, so dass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt Gewalt angewendet werden dürfe, so das Gericht. Vorliegend sei es jedoch nicht so offensichtlich gewesen, dass ein Verstellen des Automatikschalthebels zu der behaupteten Beschädigung des Getriebes führen könnte.
Verhalten des Beklagten nur fahrlässig - Abwarten war nicht zumutbar
Daher sei das Verhalten des Beklagten nur fahrlässig gewesen. Diese Fahrlässigkeit aber verliere, aufgrund der Besitzstörung an Vorwerfbarkeit. Da nicht klar war, wann der Falschparker wieder zurückkehren würde, war dem Beklagten ein „Abwarten“ auch nicht zuzumuten gewesen. Nach der Entscheidung des Gerichts wäre ein „Abwarten“ nur dann zu fordern, wenn ersichtlich sei, dass der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer.
Auch eine sofortige Erreichbarkeit über eine Handynummer war nicht gegeben, etwa indem ein Zettel sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt worden wäre.
(AG München, Urteil v. 13.06.2018, 132 C 2617/18).
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