Wer verkehrsbehindernd parkt, hat die Folgen zu tragen

Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug so abstellt, dass eine Engstelle entsteht, die den fließenden Verkehr behindert, muss die Kosten für eine veranlasste Abschleppmaßnahme auch dann erstatten, wenn an der Engstelle kein ausdrückliches Halteverbot angeordnet war.

Eine Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug im Oktober 2013 morgens kurz vor 8 Uhr im Stadtgebiet von Koblenz in einem Torbogen, durch den eine öffentliche Straße führt. Dies verengte die Durchfahrt für andere Fahrzeuge auf ca. 2,40 m. Hierdurch konnten u.a. Zulieferer einer angrenzenden Farbenfirma diese nicht mehr anfahren. Ein Halteverbotschild befand sich an der Stelle nicht.

Stadt ordnete Abschleppmaßnahme an

Bedienstete der Stadt Koblenz erwogen eine Abschleppmaßnahme, versuchen vorher jedoch die Fahrzeughalterin ausfindig zu machen. Als dies nicht gelang und eine Rückkehr der Halterin zu ihrem Fahrzeug nicht absehbar war, wurde ein Abschleppunternehmen beauftragt, das um 8,21 Uhr das Fahrzeug abschleppte. Der Kostenbescheid der Stadt über einen Betrag in Höhe von 189,63 Euro ließ nicht lange auf sich warten.

Fahrzeughalterin wollte nicht für die Kosten aufkommen

Gegen den Kostenbescheid legte die Fahrzeughalterin, die das Fahrzeug auch persönlich im Torbogen geparkt hatte, Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung hätte der „normale Fahrzeugverkehr“ die Engstelle ohne weiteres passieren können. Die Farbenfirma, die sich offensichtlich beschwert habe, stelle ihre Fahrzeuge im Torbogen häufig wie selbstverständlich ab. Maßnahmen seitens der Stadt würden dann nicht eingeleitet.

VG zeigt kein Verständnis für die Falschparkerin

Die gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage der Fahrzeugshalterin beim VG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war die Heranziehung der Fahrzeughalterin für die Abschleppkosten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 POG Rheinland-Pfalz gerechtfertigt. Auch die festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtmäßige Abschleppmaßnahme als Grundlage des Kostenbescheids

Dieses Ergebnis folgt nach Auffassung des Gerichts daraus, dass die Abschleppmaßnahme als solche gerechtfertigt gewesen sei:

  • Unstreitig habe die Fahrzeughalterin ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt,
  • denn Parken im öffentlichen Straßenraum sei grundsätzlich nicht erlaubt, wenn hierdurch der freie Verkehrsfluss behindert werde.
  • Durch das Parken im Torbogen sei eine den freien Verkehrsfluss behindernde Engstelle entstanden.
  • Zum regulären Fahrzeugverkehr gehörten nicht nur PKW, für die die Engstelle kein Problem gewesen sei, sondern eben auch breitere Lkw.

Behörde war zum Handeln verpflichtet

Aufgrund dieser Behinderung des Fahrzeugverkehrs hatte die Behörde nach Auffassung des VG nicht nur die Berechtigung zum Handeln, sondern

  • sie sei hierzu geradezu verpflichtet gewesen, um einen ordnungsgemäßen Verkehrszustand herbei zu führen.
  • Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Zum einen sei die Fahrzeughalterin nicht erreichbar gewesen,
  • zum anderen habe aber auch gar keine Nachforschungspflicht der Behörde bestanden. Die dennoch angestellten Nachforschungen seien ein reines Entgegenkommen gewesen, das leider erfolglos geblieben sei.

Im Ergebnis musste die Fahrzeughalterin somit den mit dem Kostenbescheid geltendgemachten Betrag bezahlen.

(VG Koblenz, 14.7.2017, 5 K 520/17.KO)

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