Bissschäden am Auto: Wofür haftet die Versicherung?
An einem teilkaskoversicherten Fahrzeug stellte eine Fachwerkstatt diverse Bissschäden durch Nagetiere fest, wahrscheinlich durch Mäuse. Im Einzelnen:
- zerbissene Wasserabläufe des Panoramadachs
- ein angefressener Kopfairbag auf der Beifahrerseite
- starke Bissschäden an der Dämmung hinter dem Armaturenbrett und an der Isolierung der Verkabelung
Ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigte zudem weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen oberhalb des Dachhimmels und unter dem Bodenbelag. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Es handele sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Versicherung deckt keine Schäden am Fahrzeuginnenraum
Die Versicherung verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen es in Ziffer A.2.2.7 heißt:
„Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen…“
Das Landgericht hatte die Klage des Autobesitzers abgelehnt. Das OLG Frankfurt hingegen kam zu einer anderen Einschätzung. Es stellte fest: „Es liegt ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 S.1 der Versicherungsbedingungen vor.
So begründete das OLG seine Entscheidung
- Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinnen von S. 1 der Versicherungsklausel entstanden.
- Die Klausel beziehe sich nicht nur auf die Außenhülle des Autos, gemeint sei vielmehr das Fahrzeug als Ganzes.
- Satz 2 der Klausel nehme von der Gesamtheit des Fahrzeugs zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die vorliegenden Schäden hätten sich aber nicht im Fahrzeuginnenraum befunden.
Was versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Begriff Fahrzeuginnenraum?
Die Frage beantwortete das OLG Frankfurt so:
- Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass der Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert sei, also durch die von Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche
- Als Innenraumschaden werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bissspuren qualifizieren könne
- Nicht zum Innenraum gehöre der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage und Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen
Grenzen von Risikoausschlüssen
Zum Thema Risikoausschluss in Versicherungsbedingungen führte das Gericht aus: Der dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis praktisch ins Leere liefe, angesichts der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und deren Bissgewohnheiten. Schließlich träten Tierbissschäden vor allem im Motorraum an durchgebissenen Kabeln auf.
Fazit: Die Versicherung muss zahlen.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 05.09.2018, 7 U 25/16)
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