BGH zu Meinungs- + Pressefreiheit bei Verdachtsberichtserstattung

Der BGH hat sich beim Thema Organspende eindeutig zum überragenden Wert der Meinungsfreiheit bekannt. Hiernach muss ein Zeitungsverlag eine Verdachtsberichterstattung nicht richtig stellen, wenn der Verdacht sich zwar nicht erhärtet, aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung begründet war.

Auch wenn der Fall keine direkte Parallele zur Causa Böhmermann aufweist, so ist die Entscheidung des BGH doch ein weiterer Beleg für den hohen Rang, den zumindest die deutsche Rechtsprechung der Presse- und Meinungsfreiheit im deutschen Rechtssystem zuweist.

Bericht über Vorstand der "Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden"

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Journalistin einer Tageszeitung sich kritisch mit dem im Mai 2012 tätigen medizinischen Vorstand der bundesweiten „Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden“ auseinandergesetzt und den schwerwiegenden Verdacht einer unzulässigen Organentnahme geäußert.

Schwerwiegender Verdacht über unzulässige Organentnahme

Organentnahme ist nur zulässig bei Feststellung des Hirntodes durch zwei Mediziner.  Nach dem Zeitungsbericht hatte ein Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) die Herausnahme von Organen an einen menschlichen Körper in die Wege geleitet.

In dem Artikel hieß es, der junge Mediziner sei noch nicht lange Mitarbeiter der Stiftung gewesen, habe aber das Einmaleins der Hirntoddiagnostik gekannt. Er sei stutzig geworden, als er bemerkte, dass das erforderliche zweite ärztliche Protokoll fehlte.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist die Entnahme von Organen unzulässig,

  • wenn nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes,
  • nach Verfahrensregeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
  • Der Hirntod ist von zwei Medizinern unabhängig voneinander festzustellen.

Monopol der DSO für Organentnahme

Aus dem Fehlen des zweiten Protokolls folgerte die Journalistin den Verdacht, dass die Zweitdiagnose unterlassen worden sei. Dies äußerte sie in ihrem Artikel. Ferner führte sie aus, dass dies mit Billigung und unter der Verantwortung des Mannes geschehen sei, der damals wie heute an der Spitze der DSO stehe. Kritisch merkte die Journalistin an, die DSO sei quasi der „Monopolist für Leichenorgane“ in Deutschland. Die Organisation und insbesondere der Vorstand besitze daher eine ungeheure Macht.

Journalistin vermutet Machtmissbrauch

Im Fortgang ihres Artikels legte die Journalistin den Missbrauch dieser Macht nahe, indem sie darauf hinwies, dass einer Mitarbeiterin der DSO, die sich für die Klärung des Falles eingesetzt hatte, eine fristlose Kündigung per Boten um Mitternacht zugestellt worden sei.

Vorinstanzen bejahten berechtigtes Unterlassungsinteresse

Die nach § 11 TPG zuständige bundesweite „Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden“ nahm den Zeitungsverlag sowie die Journalistin auf Unterlassung all dieser Behauptungen in Anspruch und hatte zunächst sowohl beim LG als auch in der Berufungsinstanz beim OLG Erfolg. Begründung: Die in dem Zeitungsartikel geäußerten Verdachtsmomente hätten sich sämtlich nicht bestätigt. Auf diese Weise sei die Praxis der Organentnahme in den Augen der Öffentlichkeit in ein unrichtiges Licht gerückt worden. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung dieser unrichtigen Darstellung.

BGH bürstet Vorinstanzen in rigider Weise ab

In letzter Instanz rügte der BGH, dass die Vorinstanzen den Sinngehalt der angegriffenen Presseveröffentlichung nicht oder nicht richtig verstanden hätten.

Eine exakte Auslegung des Zeitungsartikels ergebe, dass die Darstellung im wesentlichen zutreffend gewesen und im übrigen in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei.

Darstellung im Artikel war im Wesentlichen zutreffend

Der BGH stellte folgende Punkte klar:

  • Entgegen dem Missverständnis der Vorinstanzen beinhaltet der beanstandete Artikel nicht die Aussage, der Ausfall sämtlicher Gehirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden. Insofern besteht logischerweise auch kein Anspruch auf Unterlassung.
  • Nach Auffassung des BGH handelte sich bei der Äußerung “es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll“ um die Behauptung einer wahren Tatsache, so dass insoweit ebenfalls kein Unterlassungsanspruch bestand.
  • Der geäußerte Verdacht, die Organentnahme sei unzulässig gewesen, weil die erforderliche zweite Diagnose gefehlt habe, war nicht fernliegend und ist durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt.
  • Schließlich ist auch die Berichterstattung über die gekündigte Mitarbeiterin gerechtfertigt. Die Darstellung enthält nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers eine subjektive Wertung über die hinter der Kündigung stehende Motivation der Klägerin.
  • Der von der Journalistin vermutete Zusammenhang ist nach der Wertung des Senats nicht so fernliegend, dass auch insoweit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestand. 

Verdachtsberichterstattung bei Mindestbestand an Beweistatsachen zulässig

In seinem Urteil wies der BGH auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung hin. Grundsätzlich sei im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung eine Abwägung vorzunehmen zwischen den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an Information einerseits und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen andererseits. Nach Auffassung des BGH war im vorliegenden Fall der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben, die den geäußerten Verdacht rechtfertigten. Dies gelte umso mehr, als die Journalistin dem medizinischen Vorstand der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme vor Veröffentlichung des Artikels gegeben habe. Diese Stellungnahme, wonach es eine zweite Diagnose gegeben habe, diese aber nicht mehr aufgefunden werden konnte, sei in dem Artikel ebenfalls wiedergegeben worden.

Überwiegendes öffentliches Interesse

An der Veröffentlichung insgesamt bestand nach Auffassung des BGH ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Veröffentlichung sei in Wahrnehmung der originären Aufgaben der Beklagten und der der Presse zukommenden Kontrollfunktion erfolgt. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe daher nach keinem Gesichtspunkt.

(BGH, Urteil v. 12.4.2016, VI ZR 505/14)

Anmerkung: BGH und die Verdachtsberichterstattung

Das Urteil des BGH setzt die Reihe der höchstrichterlichen Urteile zur Pressefreiheit fort, in denen der BGH im Falle einer Verdachtsberichterstattung der Pressefreiheit den klaren Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen eingeräumt hat.

So hat der BGH der Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ in einem Fall Recht gegeben, in dem diese über die Entlassung eines Vorstandsmitgliedes einer Bank wegen der vermuteten Weitergabe vertraulicher Unterlagen an Journalisten berichtet hatte. Der Spiegel berichtete über den Verdacht, das Büro des Vorstandsmitgliedes sei verwanzt und abgehört worden. Die Verdachtsmomente bestätigten sich später nicht. Dennoch sah der BGH keine Veranlassung, das Presseorgan zur Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung zu verpflichten. Allerdings gewährte der BGH der Betroffenen einen Anspruch, auf Veröffentlichung eines Nachtrags, dass der Verdacht sich nicht bestätigt habe (BGH, Urteil v. 18.11.2014, VI ZR 76/14).