BGH lässt „unverzüglich“ ausreichen für Fristsetzung beim Nachbesserungsverlangen
Ein Ehepaar hatte in einem Küchenstudio eine Küche zum Gesamtpreis von fast 83.000 EUR gekauft. Mitte Januar 2009 wurde die neue Küche eingebaut, allerdings mit vielen Mängeln.
Teure Küche – viel Ärger
Der Ehemann teilte diese Mängel dem Verkäufer zunächst telefonisch am 29. Januar bzw. am 2. Februar 2009 mit. In diesem Telefonat verlangte er die unverzügliche Beseitigung der Mängel. Am 16. Februar 2009 schickte er dem Küchenstudio eine E-Mail, versehen mit der Bitte um schnelle Behebung der darin aufgelisteten Mängel. Am 11. März sendete er dem Verkäufer ein Schreiben, in dem er verlangte, die Mängel spätestens bis zum 27. März 2009 zu beheben. Der Verkäufer sicherte telefonisch zu, die Küche werde am 23. März „fix und fertig“ sein. Als auch daraufhin nichts passierte, erklärte die Ehefrau mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht bzw. nur eingeschränkt funktionierten. Und trotzdem unterlag die Ehefrau mit ihrer daraufhin eingereichten Klage beim Landgericht und beim Oberlandesgericht. Der Grund für das Scheitern war eine Formalie: Insbesondere die Richter am OLG begründeten die Abweisung der Klage damit, dass die Klägerin es in ihrem Schreiben vom 11. März versäumt habe, dem Küchenstudio eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die dort festgesetzte Frist von knapp zwei Wochen bis zum 31. März sei zu kurz gewesen. Als angemessene Frist definierten sie im konkreten Fall vier bis sechs Wochen.
Nachbesserungsverlangen kann auch in höfliche Bitte gekleidet sein
Der BGH sah dies anders und gab der Klägerin Recht: Insbesondere die E-Mail der Klägerin vom 16. Februar, in der die Mängel verbunden mit der „Bitte um schnelle Behebung“ konkretisiert wurden, enthielt bereits ein Nachbesserungsverlangen mit einer Fristsetzung, die den rechtlichen Anforderungen genügte und angemessen war. Auch mit einer solch höflichen und zeitlich unbestimmten Formulierung werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, aufgrund der er in der Lage sei zu erkennen, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen darf. Weil der Ehemann der Klägerin das Küchenstudio vor der E-Mail auch mündlich zur Nachbesserung aufgefordert hatte, bestand nach Meinung der BGH-Richter auch kein Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nachbesserungsverlangens, auch wenn es in eine höfliche „Bitte“ gekleidet war. Da nach Zugang dieser Mail bis zur Rücktrittserklärung sechs Wochen verstrichen waren, war die Frist zur Nachbesserung auch angemessen.
Und noch zwei weitere Fehler rügte das oberste Zivilgericht Deutschlands: Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass bereits die mündliche Mängelrüge des Ehemanns am 29. Januar bzw. am 2. Februar ein rechtlich einwandfreies Nachbesserungsverlangen habe sein können. Und auch, dass das OLG der Äußerung des Studios, die Einbauküche werde zum 23. März fix und fertig sein, im Urteil keine weitere Bedeutung zugemessen habe, beanstandeten die BGH-Richter. Wenn der Verkäufer von sich aus eine solche kurze Frist zur Beseitigung vorschlage, dann dürfe der Käufer diese als angemessen ansehen.
(BGH, Urteil v. 13. Juli 2016, VIII ZR 49/15)
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