Kein Rücktritt nach Mängelbeseitigung
Der Beklagte hatte Anfang 2011 einen 17 Jahre alten PKW Mercedes auf der Internetplattform eBay zum Kauf angeboten. Hierbei hatte er darauf hingewiesen, dass der Pkw „15 Jahre lang im Besitz einer Familie“ gewesen sein. Des weiteren erteilte er die Hinweise: „Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen“ sowie „keine Garantie ... keine Rücknahme, da Privatverkauf“. Nach Erwerb des Fahrzeuges stellte der Kläger eine unsachgemäße Aufbohrung des Gewindes einer Glühkerze fest. Diesen Mangel ließ der Kläger im Februar 2011 zu einem Kostenaufwand von 500 € beseitigen. Im Oktober des gleichen Jahres erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der Reparaturkosten. Da der Beklagte sich diesen Forderungen verweigerte, zog der Kläger vor Gericht.
Kein Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts
Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG sah keinen Rücktrittsgrund. Zum Zeitpunkt des Rücktritts im Oktober 2011 sei der zuvor festgestellte Mangel längst repariert gewesen. Für die Beurteilung des Rücktrittsgrundes, komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Der zurückliegende Mangel rechtfertige den Rücktritt im Oktober nicht.
Widersprüchliches Verhalten
Selbst bei anderer Bewertung wäre nach Auffassung des OLG Senats der Rücktritt unzulässig, da der Käufer sich widersprüchlich verhalten habe. Wer einen Mangel beseitige und länger als ein halbes Jahr keine rechtlichen Schritte einleite, gebe zu erkennen, dass er mit der Mängelbeseitigung zufrieden sei. Eine nach diesem Zeitraum abgegebene Rücktrittserklärung könne auf den zurückliegenden Mangel nicht mehr gestützt werden.
Keine Vertragsanfechtung wegen unrichtiger Angaben
Nach Auffassung des OLG hat der Verkäufer auch keine unwahren Angaben zum Fahrzeug gemacht. Der Hinweis, das Fahrzeug sei 15 Jahre im Familienbesitz gewesen, sei zutreffend. Zwar seien Vorbesitzer des Fahrzeuges auch Schwiegervater und Schwiegersohn gewesen. Nach Auffassung des Senats ist es aber „noch vertretbar, bei Schwägerschaft in diesem Kernbereich einer Familie von Familienbesitz zu sprechen“. Auch könne aus den Internetangaben nicht geschlossen werden, dass das Fahrzeug sich nur im Familienbesitz befunden habe. Aus dem Datum der Erstzulassung ergebe sich, dass das Fahrzeug bereits 17 Jahre in Gebrauch gewesen sei. Für den aufmerksamen Betrachter sei daher ohne weiteres erkennbar, dass bei fünfzehnjährigem Familienbesitz das Fahrzeug sich zwei Jahre lang im Besitz Dritter befunden habe müssen.
Keine Arglist des Verkäufers
Schließlich gebe es auch keine Hinweise darauf, dass dem Verkäufer der Zustand des Glückkerzengewindes bekannt gewesen sei; ein arglistiges Verhalten sei ihm insoweit jedenfalls nicht nachzuweisen. Der Erwerber erhielt daher nichts ersetzt und musste auch noch die Gerichtskosten tragen.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012, 3 U 22/12)
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