Mängelrüge per E- Mail nur mit elektronischer Signatur

Das Versenden einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht den Anforderungen einer „schriftlichen Mängelrüge“ nach der VOB/B und kann deshalb auch die Verjährungsfrist für Baumängel nicht wirksam verlängern. Dies bestätigte kürzlich das OLG Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss.

Da kostensparend, schnell und unkompliziert, ist die Kommunikation per E-Mail heute sehr beliebt. Doch Vorsicht: Sollen die Inhalte rechtliche Wirkung entfalten, darf auf eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht verzichtet werden.

Bauvertrag nach VOB/B

Die Vertragsparteien schlossen einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B. Nach dem die Bauleistung bereits im Juni 2005 durch den Bauherrn abgenommen wurde, verlangte dieser im März 2009 mit einer einfachen E-Mail die Beseitigung von Baumängel. Da der Bauunternehmer diesem Verlangen nicht nachkam, klagte der Bauherr im Jahr 2011 und verlangte Vorschuss für die Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB i.V.m. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Aufgrund der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung wurde die Klage bereits vom Landgericht abgewiesen.

E-Mail hat keine fristverlängernde Wirkung

Auch nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist die Klageforderung verjährt. Gewährleistungsansprüche für Bauleistungen verjähren gem. § 13 Nr. 4 VOB/B ab Abnahme nach vier Jahren. Diese Verjährungsfrist war im vorliegenden Fall bereits Ende Juni 2009 abgelaufen. Nur durch eine schriftliche Mängelanzeige nach § 13 Nr. 5 VOB/B hätte die Verjährung um zwei Jahre verlängert werden können. Das OLG stellte jedoch erneut fest, dass das Mängelbeseitigungsverlangen des Klägers per E-Mail die Verjährung nicht um zwei Jahre verlängern konnte, da dieses nicht den gesetzlichen Schriftformerfordernissen entsprach.

Geltung der VOB/B schließt Schriftformerfordernis des BGB nicht aus

Vereinbaren Vertragsparteien die Geltung der VOB/B, so werden und können insbesondere die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte nach dem BGB nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund gilt das Schriftformerfordernis der §§ 126, 126a BGB zwingend auch für das der VOB/B nach § 13. Danach müsse die Urkunde entweder eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet bzw. das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diesem Formerfordernis genügte das E-Mailschreiben des Klägers vom März 2009 nicht.

OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 30.4.2012, 4 U 269/11

Schlagworte zum Thema:  Elektronische Signatur