Ahnungslosen Anleger in risikoreiche Schiffsbeteiligung beraten

Alles sicher, keine Risiken - Verluste seien nur im Falle eines Weltkrieges zu befürchten. So wurde ein klassischer Sparbuchanleger auf der Suche nach einer absolut sicheren Anlageform zum Kauf eines durchaus risikoreichen Schiffsfonds verleitet. Das geht so nicht, urteilte das OLG Frankfurt.

60.000 Dollar hat ein Mann in einen geschlossenen Schiffsfonds angelegt. Jetzt will er sein Geld zurück, wegen fehlerhafter Beratung. Ihm war die Beteiligung von der Vermittlerin als „absolut sicher“ beschrieben worden. „Verluste seien nur im Falle eines Weltkrieges“ zu befürchten, so die kruden, komplett unsinnigen Aussage der Vermittlerin.

Keine Ahnung von Fondsbeteiligungen

Vor Gericht konnte der Mann glaubhaft machen, dass er nicht wusste, woran er sich da beteiligt hatte. Er wollte eine absolut sichere Anlageform.

  • Seine Erfahrung mit Kapitalanlagen belief sich ausschließlich auf Bundesschatzbriefe und Sparbücher.
  • Von einem Fonds wusste der Mann nach eigenen Angaben nicht, was das überhaupt ist.

Er habe von dieser Anlageform „keine Ahnung“ gehabt, so der Anleger. 

Beratungspflichten verletzt

Das OLG Frankfurt gab ihm in großen Teilen Recht. Es kam zur Überzeugung, dass die Beklagte Bank ihre Beratungspflichten verletzt habe. So war die Beratung nicht anlagegerecht.

Der Senat machte die Haftung daran fest, dass dir Beraterin offensichtlich weder das Anlageziel noch die Risikobereitschaft des Anlegers hinreichend abgeklärt bzw. beachtet wurde.

Vermittlerin zeichnete komplett unrealistisches Bild

Die Vermittlerin hatte die Anlageform

  • nach eigenen Angaben als gute und langfristige Anlageform bezeichnet.
  • Auf das bestehende Totalverlustrisiko hatte sie nicht hingewiesen.
  • Stattdessen hatte sie die Beteiligung als „konservative solide Geldanlage“ dargestellt.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Empfehlung einer Fondsbeteiligung nicht grundsätzlich bereits dann fehlerhaft ist, wenn ein potenzieller Anleger über keinerlei Erfahrung mit dieser Anlageform verfügt. Entscheidend ist, und hier kommt der Berater bzw. Vermittler ins Spiel, ob eine fehlende Erfahrung durch eine entsprechende Aufklärung und Kenntnisvermittlung überwunden werden kann. Die Vermittlerin habe mit ihren Aussagen eindrucksvoll belegt, dass genau dies hier nicht geschehen sei.  Ein weiterer Fehler im Beratungsprozess: Die Risikobereitschaft und das Anlageziel wurden nicht hinreichend abgeklärt und bei der Empfehlung beachtet.

Keine objektgerechte Beratung

Hinzu kam, dass die Beratung nicht objektgerecht war. So wurde der Prospekt erst nach der Zeichnung des Fonds überreicht. Vor der Zeichnung hatte der Mann lediglich einen Werbe-Flyer zu Gesicht bekommen.

Als entscheidend sah es das Gericht an, dass:

  • die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht adäquat dargestellt wurden
  • Verlustrisiken verharmlost wurden
  • der Eindruck vermittelt wurde, bei der Fondsbeteiligung handele es sich um eine sichere Anlage

Fazit: Da der Kläger nicht anleger- und anlagegerecht beraten wurde, ist die Beklagte verpflichtet, ihn so zu stellen, als ob er die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht erworben hätte. Dem Anlegerwaren gut 42.000 Euro zu erstatten. Die Ausschüttungen, die er bereits erhalten hat, wurden auf den Schaden angerechnet.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 27.01.2016, 1 U 217/13).

Vgl. zu dem Thema auch:

Anlageberater muss Kunden nicht von irrigen Vorstellungen abbringen

BGH: Anleger dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlageberatung verlassen

Prospekthaftung und Werbung für Kapitalanlagen