OLG Frankfurt

720.000 EUR Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Geburtsklinik


720.000 EUR Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler

Die andauernde Behandlung einer schwangeren Hochrisiko-Patientin in einer Geburtsklinik ohne die Möglichkeit einer notfallmäßigen Intensivversorgung von Neugeborenen ist ein grober Behandlungsfehler.

In einem Haftungsprozess wegen medizinischer Behandlungsfehler hat das OLG Frankfurt einem mit schweren Behinderungen geborenen Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 EUR zugesprochen.

Hochrisiko-Schwangerschaft einer 37-jährigen

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hat der Kläger eine Klinik und den behandelnden Arzt bereits im Vorfeld seiner Geburt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen. Die 37-jährige Mutter des Klägers war mit eineiigen Zwillingen erstmalig schwanger geworden und wurde in einer Geburtsklinik stationär behandelt. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte handelte es sich um eine Hochrisiko-Schwangerschaft.

Klinik ohne neonatologische Intensivstation

Die Behandlung in der Geburtsklinik zog sich über mehrere Wochen hin. Die Klinik verfügte nicht über eine neonatologische Intensivstation. Nur in einer solchen Spezialklinik mit der entsprechenden technischen Ausstattung und ausgebildeten neonatologischen Fachärzten ist im Fall von Komplikationen eine angemessene intensivmedizinische Behandlung von zu früh zur Welt gekommenen Neugeborenen gewährleistet.

Realisierung des Schwangerschaftsrisikos

Es kam zur Realisierung des typischen Risikos der Zwillingsschwangerschaft. Einer der Feten starb im Mutterleib. Der Kläger musste darauf im Wege eines Notkaiserschnitts entbunden werden. In der Folge kam es zu schwersten Hirnschäden. Der Kläger leidet unter einer ausgeprägten Entwicklungsstörung. Er ist blind, hat eine starke Hörschwäche, seine Schluckfähigkeit ist gestört, zur Kontrolle seiner Blase ist er nicht fähig.

Multiple Behinderungen sind Folge grober Behandlungsfehler

Der erstinstanzlich vom Landgericht eingeschaltete gynäkologische Sachverständige führte die gesundheitlichen Störungen des Klägers auf mehrere grobe Behandlungsfehler des behandelnden Arztes zurück. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die schwangere Hochrisiko-Patientin in einer Klinik behandelt werden müssen, die über eine neonatologische Intensivstation verfügt. In der über eine längere Behandlungsdauer unterlassenen Verlegung der Patientin in eine solche Klinik, liege ein schwerwiegender Behandlungsfehler.

Verlegung der Patientin in Fachklinik war zwingend erforderlich

Der Sachverständige führte aus, dass eine Hochrisiko-Schwangerschaft mit eineiigen Zwillingen jederzeit die Gefahr birgt, dass es zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen wie den Fruchttod eines Fetus kommen könne. In diesem Fall sei eine sofortige Entbindung des anderen Zwillings und eine Notfallbehandlung des Neugeborenen erforderlich. Die hierfür erforderliche technische Ausstattung sei nur in einer neonatologischen Fachklinik gewährleistet. Die Verlegung in eine solche Klinik sei daher aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich gewesen.

720.000 EUR Schmerzensgeld angemessen

Das LG folgte den Feststellungen des Sachverständigen, der das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten als insgesamt fehlerhaft bewertete. Auf dieser Grundlage hat das LG dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 EUR zugesprochen.

Nichtzulassungsbeschwerde ist noch möglich

Die seitens der Klinik und des behandelnden Arztes eingelegte Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg. Der Senat konnte keine entscheidungserheblichen Fehler des LG bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts erkennen. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben noch die Möglichkeit, mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH zu beantragen.


(OLG Frankfurt, Urteil v. 18.2.2025, 8 U 8/21)


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