Frist für Nachweis der Fachanwaltschaft von drei auf fünf Jahre angehoben
Die Anpassung erfolgt aufgrund generell veränderter Lebens- und Berufsrealitäten und berücksichtigt die ungleiche Verteilung von Sorgearbeit und familienbedingter Erwerbsunterbrechungen zwischen den Geschlechtern: Rechtsanwältinnen haben in der Vergangenheit deutlich seltener Fachanwaltstitel erworben als Rechtsanwälte.
Satzungsversammlung verlängert Nachweiszeitraum von drei auf fünf Jahre
In der vierten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 26.5.2025 beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 Abs.1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.
Neuregelung soll sinkenden Zuwachszahlen entgegenwirken
In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwälten und insbesondere von Fachanwältinnen in den letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u.a. geringeres Fallaufkommen und veränderte Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten sowie rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten zählen.
Im Vorfeld hatte auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit Nachdruck für eine Verlängerung des Nachweiszeitraums plädiert und eine realitätsgerechtere Ausgestaltung des Zeitraums gefordert, um insbesondere Teilzeitmodelle, familienbedingte Erwerbsunterbrechungen und die strukturelle Ungleichverteilung von Sorgearbeit – häufig zulasten von Rechtsanwältinnen – besser zu berücksichtigen.
Fünfjahresfrist vergrößert Chance für Anwältinnen
Angesichts der veränderten Arbeits- und Lebenssituationen ist die bisherige Dreijahresfrist für den Zugang zur Fachanwaltschaft für den anwaltlichen Nachwuchs zu einer großen Hürde geworden, was sich an rückläufigen Fachanwaltszahlen zeigte. Besonders groß war der Rückgang bei den Fachanwältinnen, da Anwältinnen weitaus mehr mit familiären Zusatzaufgaben belastet sind als Anwälte. Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen.
Beschlüsse treten drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft
Die Satzungsversammlung beschloss die Änderung des Nachweiszeitraums mit großer Mehrheit. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen noch ausgefertigt und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Bei Nichtbeanstandung treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) folgt.
Anforderungskataloge für Fachanwaltschaften werden weiter überarbeitet
Der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.
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