Fachanwaltstitel geht in zulassungsfreier Zeit nicht verloren

Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt hat, wenn er sich erneut zulassen kann, seinen Fachanwaltstitel nicht unbedingt verloren.  Er kann ihn ohne erneuten Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen beanspruchen, sofern er in der zulassungsfreien Zeit seiner Fortbildungsverpflichtung nach der BRAO erfüllt hat.

Laut BGH darf ein Rechtsanwalt, der seine Zulassung zurück gibt oder seine Zulassung durch Widerruf der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliert, den zuvor erworbenen Fachanwaltstitel behalten und bei erneuter Zulassung auch wieder führen. Voraussetzung: Er muss zwischen Ende und Neubeginn der Zulassung die notwendige Fachanwalts-Fortbildung durchgeführt hat.

Fachanwaltstitel während der zulassungsfreien Zeit nicht verloren

Gelingt es dem zunächst im Vermögensfall befindlichen Fachanwalt, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und kann er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt treffenden Fortbildungsverpflichtung nachweisen, ist er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt befugt, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen. Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem dies dem Anwalt eben nicht gelang.

Hauptsache für erledigt erklärt

Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrief die später beklagte Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Klägers mit  Bescheid vom 18. November 2013. Zur Begründung verwies sie auf den Vermögensverfall des Klägers. Die von dem Kläger dagegen eingereichte Klage gegen den anschließend erlassenen Widerrufsbescheid, wurde von dem zuständigen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Trotzdem hat das Gericht entschieden, dass der Fachanwaltstitel konserviert worden wäre.

Keine Rechtsgrundlage für Verlust des Fachanwaltstitels

Der BGH entschied:

Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43c Abs. 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat ...

Wenn es dem Kläger gelungen wäre, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt bisher ohnehin treffenden Fortbildungsverpflichtung nachgewiesen hätte, wäre er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt daher befugt gewesen, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen.

(BGH, Beschluss v. 24.2.2015, AnwZ (Brfg) 32/14).

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