Für den Kammerbeitrag zählt das Gesamteinkommen
Kammerbertrag wegen zu geringer Einkünfte halbiert
Ein Rechtsanwalt hatte bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine Ermäßigung seines jährlichen Kammerbeitrags in Höhe von 354 EUR (348 EUR + 6 EUR Ausbildungszulage) beantragt. Als Grund führte er sein geringes Einkommen an. Im Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen gab er nur die Einkünfte aus seiner anwaltlichen Tätigkeit an, obwohl laut der Betragsordnung der RA-Kammer dort sämtliche Einkünfte hätten angegeben werden müssen. Mit seiner Unterschrift bestätigte er seine Angaben als „richtig und vollständig“. Die RA-Kammer ermäßigte daraufhin seinen Beitrag um 50 Prozent.
Kammer hebt nach Bekanntwerden zusätzlicher Einkünfte Ermäßigung auf
Kurz nach Gewährung der Ermäßigung musste der RA in einem von der RA-Kammer parallel geführten Verfahren seine Einkommensverhältnisse erneut offenlegen und gab dort zusätzliches Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen an. Die RA-Kammer reagierte prompt, hob die Ermäßigung auf den Kammerbetrag auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag fest. Der RA wollte dies nicht hinnehmen und legte Widerspruch ein. Statt diesen anzuerkennen, forderte die RA-Kammer zusätzliche 360 EUR für das Widerspruchsverfahren. Der RA klagte daraufhin vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt Hamburg (AGH Hamburg).
AGH Hamburg bestätigt Vorgehen der RA-Kammer
Mit seiner Klage vor dem AGH Hamburg hatte der Anwalt keinen Erfolg. Der AGH stellte ausdrücklich fest, dass die Kammer den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben hat. Zur Begründung wurde angeführt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) nicht vorgelegen haben.
Der Rechtsanwalt habe ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich habe sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG könne der Begünstigte sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint habe, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich habe der Fehler in seiner Sphäre gelegen.
Der AGH bestätigte damit die Praxis der Kammer, bei der Bemessung von Beitragsermäßigungen die gesamten Einkommensverhältnisse ihrer Mitglieder heranzuziehen.
(AGH Hamburg, Urteil v. 13.6.2025 - AGH II ZU 2/2023 (II-44))
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
595
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
2971
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
279
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
213
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
207
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
1811
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
1532
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
98
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
80
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
78
-
Legal AI: Bedeutung für die juristische Praxis
22.04.20261
-
Korrekturen im Fristenkalender müssen erkennbar bleiben
20.04.2026
-
beA-Zustellung von Bescheiden des Versorgungswerks
16.04.2026
-
DSGVO-Auskunftsrecht: EuGH setzt dem „DSGVO-Hopping“ Grenzen – aber mit einem Haken
08.04.2026
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
07.04.2026
-
Vorösterliche Enthauptung eines Deko-Hasen
29.03.2026
-
Synchron durchgeführte Online-Fortbildungen sind nicht genehmigungspflichtig
25.03.2026
-
Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherungen
24.03.2026
-
Irritierendes Schnarchen von der Richterbank
22.03.2026
-
Schwunghafter Handel mit Flensburgpunkten
15.03.2026