AGH Hamburg

Für den Kammerbeitrag zählt das Gesamteinkommen


AGH Hamburg: Für den Kammerbeitrag zählt das Gesamteinkommen

Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hat entschieden, dass Rechtsanwälten keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zusteht, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen. 

Kammerbertrag wegen zu geringer Einkünfte halbiert 

Ein Rechtsanwalt hatte bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eine Ermäßigung seines jährlichen Kammerbeitrags in Höhe von 354 EUR (348 EUR + 6 EUR Ausbildungszulage) beantragt. Als Grund führte er sein geringes Einkommen an. Im Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen gab er nur die Einkünfte aus seiner anwaltlichen Tätigkeit an, obwohl laut der Betragsordnung der RA-Kammer dort sämtliche Einkünfte hätten angegeben werden müssen. Mit seiner Unterschrift bestätigte er seine Angaben als „richtig und vollständig“. Die RA-Kammer ermäßigte daraufhin seinen Beitrag um 50 Prozent. 

Kammer hebt nach Bekanntwerden zusätzlicher Einkünfte Ermäßigung auf 

Kurz nach Gewährung der Ermäßigung musste der RA in einem von der RA-Kammer parallel geführten Verfahren seine Einkommensverhältnisse erneut offenlegen und gab dort zusätzliches Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen an. Die RA-Kammer reagierte prompt, hob die Ermäßigung auf den Kammerbetrag auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag fest. Der RA wollte dies nicht hinnehmen und legte Widerspruch ein. Statt diesen anzuerkennen, forderte die RA-Kammer zusätzliche 360 EUR für das Widerspruchsverfahren. Der RA klagte daraufhin vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt Hamburg (AGH Hamburg). 

AGH Hamburg bestätigt Vorgehen der RA-Kammer  

Mit seiner Klage vor dem AGH Hamburg hatte der Anwalt keinen Erfolg. Der AGH stellte ausdrücklich fest, dass die Kammer den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben hat. Zur Begründung wurde angeführt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) nicht vorgelegen haben. 

Der Rechtsanwalt habe ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich habe sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG könne der Begünstigte sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint habe, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich habe der Fehler in seiner Sphäre gelegen. 

Der AGH bestätigte damit die Praxis der Kammer, bei der Bemessung von Beitragsermäßigungen die gesamten Einkommensverhältnisse ihrer Mitglieder heranzuziehen. 

(AGH Hamburg, Urteil v. 13.6.2025 - AGH II ZU 2/2023 (II-44))



Schlagworte zum Thema:  Recht , Anwalt , Anwaltszulassung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion