Volljährigenadoption scheitert zu Gunsten des leiblichen Vaters

Auch eine Volljährige kann von ihrem Stiefvater mit der rechtlich stärkeren Wirkung einer Minderjährigenadoption angenommen werden. Das gelingt allerdings nur, wenn ihre und die Belange ihres Stiefvaters die ihres leiblichen Vaters überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

Dem Brandenburgischen OLG hatte lag der Adoptionsantrag einer Volljährigen und ihres Stiefvaters zur Entscheidung vor. Die Eltern des Mädchens hatten sich bereits getrennt als es noch ein Kleinkind war.  

Unterhalt vom Vater, Zuhause bei Mutter und Stiefvater

Seit sie vier Jahre alt ist, lebte sie mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten in einem Haushalt und trug auch den Nachnamen ihres Stiefvaters.

Nach erfolgreichem Abitur begann die dann Volljährige ein Studium in einer anderen Stadt, wo fortan ihr Lebensmittelpunkt war.

  • Der leibliche Vater war immer knapp bei Kasse.
  • Er wies aber sein Einkommen nach und zahlte seiner Tochter entsprechend seinem Leistungsvermögen über die Jahre Unterhalt.
  • Mit eingetretener Volljährigkeit unterschritt sein Einkommen den Selbstbehalt, sodass die Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit wegfiel. 

Schwache B(lutsb)ande

Zwischen Vater und Tochter bestand loser Kontakt, den die Tochter abbrach, nachdem sie sein Interesse an ihr schwinden sah und Unterhalt nicht mehr floss.

  • Sie wollte mit ihm weder sozial noch rechtlich etwas zu tun haben.
  • Ein fortbestehender Kontakt bereite ihr Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme und lasse seelische Verletzungen aufleben.
  • So stellte sie gemeinsam mit ihrem Stiefvater den Adoptionsantrag.

Starke Volljährigenadoption lässt alle Rechte und Pflichten völlig erlöschen  

Ziel war die Volladoption mit der starken Wirkung einer Minderjährigenadoption

Die Adoption Minderjährigen (starke Adoption bzw. Volladoption) löst die rechtlichen Bande zum ursprünglichen Elternteil.

Bei der normalen Volljährigenadoption bleibt das Verhältnis zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz bestehen und es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den annehmenden Eltern hinzu.

Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Volladoption Volljähriger mit den starken Wirkungen der Minderjährigenadoption.

Im Gegensatz zur nur schwachen Erwachsenenadoption erlöschen in diesem Fall sämtliche Rechte und Pflichten zu den bisherigen Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten.

Das sind insbesondere Erbrechte und wechselseitige Unterhaltsansprüche. Weil der leibliche Vater das das in diesem Fall nicht wollte, musste das Gericht entscheiden.

Volladoption einer Erwachsenen nur unter bestimmten Voraussetzungen

Zunächst haben die Richter festgestellt, dass die Voraussetzungen der Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption vorliegen (§ 1772 Abs. 1 S. 1 BGB, abschließender Katalog). In diesem Fall waren das folgende:

  • Das Mädchen war als Minderjährige in die Familie des annehmenden Stiefvaters aufgenommen worden und
  • der Lebensgefährte der Mutter war gern bereit, deren Tochter anzunehmen.

 

Sodann galt es, die Interessen der Beteiligten, und zwar des Stiefvaters, des erwachsenen Kindes sowie des leiblichen Vaters zu sondieren und zu bewerten. Eine Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein.

  • Das Kind soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert.
  • Gegen die Adoption dürfen nicht überwiegende Interessen der bisherigen Eltern sprechen.

Interessenabwägung bei starker Volladoption

In diesem Fall der beabsichtigten Stiefvateradoption waren im persönlichen Bereich so gut wie keine Veränderungen zu erwarten. Zum einen war die junge Frau schon lange Teil der Ersatzfamilie, in der ihr eine ungestörte Entwicklung ermöglicht wurde. Zum anderen wohnte sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zu Hause, sondern hatte ihre eigene Bleibe und ihr selbständiges Leben am Studienort.

Künftige Unterhaltspflichten lassen Interessen des leiblichen Vaters überwiegen

Das von der Tochter behauptete und mit Beispielen belegte Desinteresse ihres Erzeugers reichte den Richtern allein nicht, um einen rigorosen Abbruch aller Beziehungen zu rechtfertigen. Vielmehr maßen sie den gegenseitigen Unterhaltspflichten der Blutsverwandten großes Gewicht bei, so großes, dass alle anderen Argumente der Tochter dem nicht beikommen konnten.

  • Das Timing der Tochter war zudem unglücklich.
  • Noch kurz vor ihrem 18. Geburtstag hatte sie ihren Vater aufgefordert, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
  • Erst nachdem sie von seiner Leistungsunfähigkeit erfuhr, stellte sie den Adoptionsantrag.

Solange noch Hoffnung auf Unterhalt bestand, hatte sie also  den Kontakt zum Vater nicht gescheut, der nach ihren Aussagen vor Gericht seelische Verletzungen in ihr auslöste. Nachdem sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr Unterhalt von ihrem Vater erhalten hatte, schien es den Richtern unsittlich, künftige gegenseitige, v. a. aber solcher Unterhaltspflichten des Vaters gegen die Tochter abzuschneiden. Unbeachtlich war dabei, ob Unterhaltspflichten bereits bestehen oder sich konkret abzeichneten. So bleibt es für die junge Frau bei dem rechtlichen Verbund mit ihrem leiblichen Vater.

(Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 27.1.2017, 10 UF 48/16).

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Hintergrund:

Erwachsenenadoption

  • Erforderlich sind ein Antrag des Annehmenden und zusätzlich auch des Anzunehmenden (§ 1768 BGB).
  • Beide Anträge müssen notariell beurkundet werden und dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen.
  • Dagegen ist die Zustimmung der Eltern beim Volljährigen ebenso nicht erforderlich.

Steuerliche Aspekte:

Aufgrund der zum 1.1.2009 eingetretenen Änderung des ErbStG wurde es interessant, aus steuerlichen Erwägungen heraus zu adoptieren, um zugunsten des Adoptierten den hohen Erbschaftsteuerfreibetrag von nun 400.000 EUR auszunutzen.

Dem hat die Rechtsprechung eine klare Absage erteilt: Stehen bei einer Erwachsenenadoption steuerliche Motive im Vordergrund, muss diese vom Vormundschaftsgericht wegen mangelnder sittlicher Rechtfertigung gem. § 1767 Abs. 1 BGB abgelehnt werden (OLG München Beschluss v. 19.12.2008,  31 Wx 49/08).

Vätervarianten

Es gibt viele Spielarten der Vaterschaft.

  • Leiblicher oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.

 

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